Chronik Feuerwehr Telgte
Seit 1885

6. Feb. 1882

Instruction zur Ausführung der Feuerlösch – Ordnung in den Gemeinden des Amtes Roxel vom 1. December 1881 Im Allgemeinen. Die erlassenen Vorschriften der Feuer – Lösch – Ordnungen haben den Zweck, Fürsorge zu schaffen, daß jedem ohne Unterschied, dessen Leben oder Eigentum von Feuersgefahr bedroht ist, möglichst rasche und in ausgiebigem Maße Hülfe zu Theil wird. Indessen kann sich das Ziel nur im Wege einer geordneten Vereinigung aller verwendbaren Kräfte erreichen lassen. Deshalb geschah die Bildung der Feuerwehren und ihr Zergliederung in fest begrenzte Abtheilungen je nach Art der Handhabung der Löschund Rettungsvorrichtungen. An den Abtheilungs – Vorstehern wird es sein, einerseits durch umsichtige, besonnene Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten in Verbindung mit der genauesten Kenntnis des Umgangs und der Leistungsfähigkeit der verfügbaren Löschmittel, andererseits durch Belebung des Ordnungssinnes sowie durch die Bestimmtheit und Entschiedenheit ihrer Anordnungen die in`s Leben gerufene Einrichtung zu festigen und sie nach und nach zu einem der nützlichen Gemeingüter der ganzen Einwohnerschaft zu gestalten. Jede Pflichtverletzung aus den Reihen der Abtheilungsglieder und jede Wiedersetzlichkeit gegen die Ertheilten Befehle müssen unnachsichtliche Ahndung finden. – Uebungen der Feuerwehr, mit welchen eine eingehende Probe der Löschgeräthschaften zu verbinden ist, werden alljährlich in den Monaten Mai und Oktober abgehalten. Bei ihnen und den Vorübungen sind die Mannschaften auf ihre Dienstverrichtungen gehörig einzuexerciren. Die nachstehenden Bestimmungen haben in gleicher Weise auch für die Uebungen Geltung. Im Besonderen. Abteilungen I. Während bei allen übrigen Abtheilungen die Vorsteher derselben sich sogleich zur Brandstätte begeben, ist für die Vorsteher der 1. Abteilung der Feuerlärm das Signal, nach dem Spritzenhause zu eilen, um sich dort zu überzeugen, daß die Abfuhr der Spritze und der Feuerleitern in`s Werk gesetzt ist. Zeigt sich der Pferdebesitzer, an dem die Reihe ist, säumig, so muß ohne Aufenthalt eine anderweite Bespannung herbeigeschafft werden. Inzwischen hat der Stellvertreter des Abteilungs – Vorstehers dafür zu sorgen, daß die Abfuhr der Wasserfässer mit dem geringsten Zeitaufwande vor sich gehe. Werden auf der feuerstätte weitere Gespanne erforderlich, sei es zum Zwecke des Transportes geretteter Gegenstände, sei es zur Herbeiholung von Wasser oder dergleichen, so ist es die Aufgabe des Abtheilungs – Vorstehers, solche in Bereitschaft zu bringen, wie auch die Zurückschaffung der Spritze und der Löschgeräthschaften unter seiner Aufsicht zu erfolgen hat. Abteilung II. Der Abtheilungs – Vorsteher sowol als der Spritzenmeister und der Rohrführer müssen sich von der inneren Einrichtung der Spritze sorgfältig unterrichten, um entstehende Uebelstände als: Verstopfung, Versagung, Einfrieren u. s. w. sofort beheben zu können. Die zweckmäßige Aufstellung der Feuerspritze ist die nächste Sorge des volle Umsicht beansprucht. Von der Aufstellung der Spritze hängt es ab, daß das Feuer an der richtigen, bestimmten Stelle, der Windrichtung nach angegriffen und örtlich begrenzt wird. Vorzugsweise müssen alle dem Feuer ausgesetzten Holzteile naß gehalten, die Bauteile, auf denen andere ruhen, geschützt werden. Der Dienst der Mannschaften beschränkt sich auf das Thätighalten der Spritze; diejenigen, welche überzählig sind, müssen sich in die Reihen der 3. Abteilung stellen, indessen unweit der Spritze, oder sie finden, wenn der Löschdirigent es besonders anordnet, Verwendung bei der 4. Abteilung. Die gewöhnlichen, vom Abteilungs – Vorsteher einzuübenden Kommandos sind: „Wasser – Marsch!“ (Anpumpen der Spritze.) „Wasser – Halt!“ (Stillstehen der Spritze.) „Wechselt – um!“ (Ablösung der Pumpenmannschaft.) Nach Beendigung des Löschwerkes sind Spritzen und Schläuche zu reinigen. Wenn Jauche oder schlammiges Wasser gebraucht worden, müssen die Schläuche mittelst der Spritze mit reinem Wasser durchgepumt werden. Die Reinigung hat sich auch auf sämtliche übrige Geräthschaften zu erstrecken. Abteilung III. Neben der Führsorge für das anhaltende Vorhandensein ausreichenden Speisewassers, ohne welches die besten Löscheinrichtungen werthlos sind, hat der Abteilungs – Vorsteher das Augenmerk darauf zu richten, daß kein schlammiges oder Steine enthaltendes Wasser und keine Jauche der Spritze zugeführt wird; eintretenden Falls ist jedoch ohne allen Zeitverlust brauchbares Wasser zu ermitteln. Zu dem Ende muß dem Abtheilungs – Vorsteher ein ausgedehnter Überblick über alle im Gebiete der Ortschaft und deren engeren Umgebung vorhandenen Brunnen, Teiche und sonstigen Wasserbehälter beiwohnen. Die offen sein. Wird aber die Wasserentnahme aus denselben verwehrt, so ist dem Löschdirigenten unverweilt Meldung zu erstatten, das alsdann die gewaltsame Oeffnung der Zugänge angeordnet wird. AUc hat der Abtheilungs – Vorsteher, wenn es gefordert wird, die Heranholung heißen Wassers herbeizuführen. Zum hin- und herreichen der Wassereimer werden Mannschafts – Ketten gebildet und zwar, wenn es nicht an Leuten fehlt, in doppelten Reihen. Die Mannschaften dürfen, um Verschüttung des Wassers zu verhüten, nur auf Armlänge von einander stehen. Die Aufstellung der Reihen geschieht auf das Kommando: „Doppel – Kette bilden!“ oder – wenn nur eine Reihe aufgestellt werden kann -: „Kette bilden – rechts!“ (-- links!“) (je nach dem Standort des Abtheilungs – Vorstehers zur rechten oder linken Hand.) Jeder Mann legt bei diesem Kommando behuts Abmessung der Distanz die rechte Hand auf die Schulter des Nebenmannes. Auf das Kommando: „Fertig!“ sind die Hände wieder in ihre natürliche Lage zu bringen. Für die gewöhnlichen Fälle kommen ferner die Kommandos zur Anwendung: „Rührt euch!“ und „Antreten!“ Abteilung IV. Der Abteilungs – Vorsteher läßt durch seinige Mannschaften die Zugänge des brennenden Hauses welches nur von Gliedern der Abteilung betreten werden darf, besetzen. Der größere Teil der Mannschaft begibt sich gleichzeitig in das Haus und rettet was zu retten ist. Ein anderer Teil bleibt bestimmt für den Transport der geretteten Gegenstände nach der Brandwache, die sich in der Nähe befinden muß. Soweit Fuhren zu dem Transporte nötig werden, ist dem Löschdirigenten Anzeige zu machen. Der Aufbewahrungsort der geborgenen Mobilien darf niemals ohne Anwesenheit von 2 Abtheilungsgliedern sein. Alle in der Abtheilung befindlichen Bauhandwerker sind gehalten, die zu dem Rettungsgeschäfte notwendigen Gerätschaften als, Aexte, Sägen, Hämmer, Seile u. s. w. zur Brandstelle mitzubringen. Für beschäftigte oder verloren gegangene Werkzeuge wird ihnen angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Abtheilungs – Vorsteher hat den Mannschaften vorweg einzuschärfen, nicht durch Fortschaffung von Sachen geringeren Werthes oder sehr beträchtlichen Gewichtes den für die Rettungsarbeiten günstigen, knapp bemessenen Zeitraum zu verlieren. Von Außen einströmende Luft, die dem Feuer neue Nahrung geben würde, ist fern zu halten; Fenster und Thüren müssen daher so lange als angängig geschlossen bleiben, das Einschlagen der Wände, Dächer u. s. w. darf aber ohne die äußerste Noth nicht geduldet werden. Sind Niederreißungen von Gebäudetheilen zwecks Verhütung der Weiterverbreitung des Feuers nicht zu umgehen, so ist dabei mit aller Vorsicht zu Werke zu gehen: das Gebäude muß in sich selbst zusammenstürzen. Für die Manöver mit den Brandleitern sind im Wesentlichen folgende Kommandos einzuüben: „Mit 1 Leiter – Marsch!“ „Mit 2 Leitern – Marsch!“ „Halt – fertig zur Aufstellung!“ „Leiter – hoch!“ „Steigt – auf!“ „Steigt – ab!“ „Halt – Leiter ab!“ „Leiter – weglegen!“ Die Abtheilung verbleibt auf der Brandstelle bis anch dem Urtheile des Löschdirigenten keine Gefahr mehr vorhanden ist. Roxel, den 6. Februar 1882. Der Amtmann: Schulze.