30. Mai 1885
Statut und Instruction der freiwilligen Feuerwehr zu Telgte ---------------------------------------Telgte 1885 Statut der freiwilligen Feuerwehr zu Telgte. § 1. Zweck des Vereins ist Aneignung der nötigen Fertigkeiten in Handhabung, Bedienung und Anwendung der Löschgeräthe, um bei ausbrechendem Brande dem Mitbürger Schutz an Leben und Eigentum gewähren zu können. Die Wehr besteht aus activen und inactiven Mitgliedern. § 2. Jeder, welcher sich im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, kann der Feuerwehr beitreten, muß sich jedoch vorher bei einem Vorstandsmitglied melden. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit. § 3. Den Vorstand der Wehr bilden: 1. ein Mitglied der Stadtverordneten, 2. der Chef der Wehr, 3. der Stellvertreter des Chefs, 4. der Schriftführer, 5. der Kassenführer, Der Vorstand besteht aus einem Stadtverordneten und fünf activen Mitgliedern der Wehr. § 4. Die Wahl des Vorstandes und der Abteilungsführer findet im Monat Mai statt und zwar auf 1 Jahr. Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Führer und einen Stellvertreter. Der Vorstand schlägt für jede Führerstelle zwei, also vier Mitglieder vor, und erfolgt hiernach die Wahl seitens der Abteilung, wobei derjenige der zwei Gewählten erster Führer wird, der die meisten Stimmen erhält. Der Vorstand wird, insofern er nicht nach § 3 bestimmt wird, von der gesammten Wehr gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, und entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos. § 5. Der Vorstand wird zu den Versammlungen schriftlich eingeladen und zwar 2 Tage vorher. Die Einladung zu einer General – Versammlung erfolgt durch Straßenruf, und zwar an dem vorhergehendem Tage. § 6. Der Vorstand, dessen Vorsitzender jedesmal der jeweilige Chef ist, hat über Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen und über Ausschließen von Mitgliedern zu wenigstens viermla im Jahr sich zu versammeln, um von dem Chef der Wehr Bericht über Vereinsangelegenheiten, Zustand der Geräte, Zeit der Uebungen u. s. w. entgegen zu nehmen. Zu dieser Versammlung ist der Amtmann zu laden. Der Schriftführer führt in allen Versammlungen die Protokolle und hat alle schriftlichen Arbeiten, so weit sie der Chef nicht übernimmt, auszuführen, ebenso die Acten in Ordnung zu halten und die Liste der Mitglieder zu führen. Die Korrespondenz hat er mit dem Chef gemeinschaftlich zu unterzeichnen. Der Kassenführer zieht die Beiträge und sonstigen Gelder ein und legt alljährlich bis zum 15. Januar ab. Die innere Verwaltung wird unter Zustimmung des Vorstandes vom Chef geleitet, die äußere wird der Leitung der städtischen Behörde unterstellt. § 7. Der Chef der Wehr oder dessen Stellvertreter leitet die Uebungen und führt das Kommando beim Brande und ist demselben von jedem Mitglied der Wehr unbedingt zu gehorchen. Ebenso haben die Mitglieder der einzelnen Abteilungen den Abteilungsführern oder deren Stellvertreter pünktlichst zu gehorchen. Etwaige Beschwerden sind später beim Vorstande anzubringen. § 8. Die Wehr besteht außer dem Chef und dessen Stellvertreter aus: 1. dem Rettungs- oder Steigerkorps mit Führer und dessen Stellverteret, 2. dem Spritzencorps, 3. dem Corps zur Herbeischaffung von Wasser, 4. den Ordnungsund Wachtmannschaften, sämtlich ebenfalls mit Führer und dessen Stellvertreter. § 9. Die activen Mitglieder haben einen einmaligen Beitrag von 3 Mr. und einen jährlichen von 50 Pfg. zu zahlen. Inactive Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag von 3 Mark. Die Beiträge sind das erste Mal beim Eintreten in den Verein für das laufende Jahr gleich zu zahlen, für die Folge im Monat Mai. Die inactiven Mitglieder haben eine berathende Stimme, aber kein Stimmrecht. Es steht ihnen frei, sich an der Löscharbeit zu beteiligen, müssen sich jedoch dem Befehle des etwaigen Vorgesetzten unterwerfen. § 10. Abänderungen und Ergänzugen dieses Statuts können nur in einer zu diesem Zweck berufenen General – Versammlung beschlossen werden und müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Die Annahme eines bestfalligen Abänderungsoder Ergänzungs – Antrages erfordert eine Majorität von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Stellung der Mitglieder des Vereins zu den Führern und dem Vorstand, sowie unter sich, und die Thätigkeit der einzelnen Abteilungen, wird durch eine besondere Instruction geregelt. Telgte, den 30. Mai 1885 gez. Carl Schräder sen. gez. Carl Evens Stadtverordneter Chef gez. Heinrich Vospohl gez. Heinrich Horstamnn Stellvertretender Chef Mitglied der Wehr gez. Peter Schirmer gez. August Schräder Schriftführer Kassenführer Vorstehendes Statut wird hiermit genehmigt. Telgte, den 30 Mai 1885 Der Amtmann gez. Schirmer Instruction für die freiwillige Feuerwehr der Stadt Telgte. ---------------------------------------Einer für Alle, Alle für Einen! Gott zur Ehr`, dem Nächsten zur Wehr´! Befehlsgebung. Um eine einheitliches Zusammenwirken zu erreichen, ist jeder Feuerwehrmann seinem Vorgesetzten während des Dienstes Gehorsam schuldig, und hat dieser innerhalb seines Wirkungskreises Dienstbefehle zu erteilen. Sind Mannschaften bei irgend einer Abteilung überflüssig, so können dieselben anderen Führern zur Dienstleistung überwiesen werden. Jeder Befehl ist so lange gültig, als er nicht durch einen neuen oder höheren Befehl aufgehoben wird. Ausrüstung. Die Mannschaften der Wehr erhalten ihre Ausrüstungsgegenstände unter folgenden Bedingungen: 1. Die Uniform ist gut und schonend aufzubewahren, jede Beschädigung außerhalb des Dienstes hat der Inhaber auf eigene Kosten Beschädigung während des Dienstes ist gleich dem betreffenden Führer zu melden. Eine Reparatur aus eigenem Antriebe für Rechnung der Wehr ist unstatthaft. 2. Seile und Karabinerhaken sind rostfrei zu halten und zu diesem Zweck nach jedem Gebrauche neu einzufetten. 3. Sämtliche Ausrüstungsgegenstände dürfen nur im Dienste der Feuerwehr gebraucht werden. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vorstand zum Ausschlusse des betreffenden Mitgliedes aus der Wehr. 4. Die übertragenen Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum der Wehr und beim Austritt aus der Wehr in sauberem Zustande abzugeben. 5. Ueber den Empfang der Ausrüstungsgegenstände ist zu quittieren. Uebungen. Regelmäßige Uebungen finden nicht statt. Den Abteilungsführern ist jedoch die Pflicht auferlegt, alle drei Monate und zwar in den Monaten Februar, Mai, August und November jeden Jahres eine Hauptrevision der Feuerwehrgeräte vorzunehmen. Ob bei dieser Gelegenheit eine allgemeine Uebung stattfinden soll, hat der Chef zu bestimmen. Verhalten beim Brande. Bei einem ausgebrochenen Brande haben die Signalisten möglichst schnell zu alarmieren. Die Mannschaften sammeln sich schleunigst ausgerüstet am Aufbewahrungsorte ihrer Löschgeräte, die Ordnungs- und Wachtmannschaften eilen direct zur Brandstelle, bei den Uebungen an den vom Chef bestimmten Ort. Sind bei der Ankunft eines Feuerwehrmannes die Geräthe schon abgefahren, so hat er sofort zur Brandstelle event. Zum Uebungsorte sich zu begeben. Der auf der Brandstelle zuerst erscheinende Vorgesetzte übernimmt das Kommando bis zum Eintreffen eines höher Khargirten. Der Chef und dessen Stellvertreter begeben sich direct zur Brandstelel, um der eintreffenden Feuerwehr eine geeignete Stellung anzuweisen und die weitere Leitung zu übernehmen.. Alle Befehle sind kurz und bündig zu geben und die Arbeiten schnell, mit Entschlossenheit, Ruhe und Ordnung, unter Vermeidung allen Schreiens und Lärmens, zu verrichten. Die Ordnungsmannschaft sorgt nach Möglichkeit für Ruhe und Ordnung auf der Brandstelle, hat diese auf Anordnung der Vorgesetzten abzusperren, für etwaige Beleuchtung der Unglückstätte und benachbarter Straßen zu sorgen, ferner die geretteten Gegenstände, sowie alles herrenlose Gut in Sicherheit zu bringen. Sie erhält dazu die Unterstützung der Polizei. Rechte des Vorstandes Ausschließungen. Der Vorstand bestimmt die Strafe, die das Fehlen eines Mitgliedes beim Brande, den Uebungen und Musterungen ohne genügende Entschuldigung bei seinem Vorgesetzten zur Folge hat. Bei Wiederholungen kann nach Ermessen des Vorstandes die Ausschließung des Mitgliedes erfolgen. Weigert sich ein Mitglied, Zahlung zu leisten, so erfolgt die Ausscheidung aus der Wehr. Streitigkeiten und Beleidigungen während des Dienstes unter Mitgliedern schlichtet der Vorstand. Wer nach erfolgter Entscheidung durch den Vorstand anderweitig sein Recht sucht, wird als ausgeschieden betrachtet und in der Liste gestrichen. Unwürdiges Betragen, Ungehorsam oder wiederholte Trunkenheit im Dienst u. s. w. ziehen Ausschließung durch Vorstandsbeschluß nach sich. Auflösung. Die Auflösung der Wehr kann nur dann Stattfinden, wenn sich 7/8 der Mitglieder in einer Generalversammlung dafür erklären, und wird in diesem Falle das Inventar der Stadt Telgte überwiesen. Telgte, den 30ten Mai 1885. Der Vorstand der freiwilligen Feuerwehr: gez. Carl Schräder sen. gez. Carl Evens Stadtverordneter Chef gez. Heinrich Vospohl gez. Heinrich Horstamnn Stellvertretender Chef Mitglied der Wehr gez. Peter Schirmer gez. August Schräder Schriftführer Kassenführer ------------------Vorstehende Instruction wird hierdurch polizeilich genehmigt. Telgte, den 30. Mai 1885. Der Amtmann: gez. Schirmer Nachtrag I zu dem Statut und der Instruction für die ---------------------------------------1. Zusatz zu § 1. Die freiwillige Feuerwehr bildet eine Schutzwehr im Sinne des § 113 des Reichsstrafgesetzbuches. 2. § 7a. Der Chef der Wehr oder dessen Stellvertreter leitet als Deligirter der Ortspolizeibehörde die Uebung der Wehr und die Feuerlöschhülse. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, diese Leitung in besonderen, ihr angemessenen Fällen selbst zu übernehmen, und ist ihr sodann von dem Chef, den Abteilungsführern sowie allen Mannschaften unbedingter Gehorsam zu leisten. Auch bleibt das gesetzliche Recht und die Pflicht der Ortspolizeibehörde, das Feuerlöschwesen und somit auch die Thätigkeit der freiwilligen Feuerwehr zu beaufsichtigen, unberührt. Ebenso bleibt das Recht der Polizeiorgane (Polizeidiener, Gendarmen u. s. w.) bei Uebungen und in Brandfällen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten bezw. hierbei mitzuwirken, unberührt. Der Chef und die Abteilungsführer der Wehr können hierbei die Mitwirkung der Polizeiorgane in bestimmten Richtungen nachsuchen, sind jedoch nicht berechtigt, ihnen Aufgaben oder Befehle zu erteilen. 3. Die Bestimmungen über Uebungen werden aufgehoben und durch folgende ersetzt. Mindestens drei mal im Jahre in angemessenen Zwischenräumen, sind Hauptübungen der ganzen Wehr, unter Zurhandnahme der Feuerlöschgerätschaften, abzuhalten. Zeit und Versammlungsort werden von dem Chef der Wehr festgesetzt und ortsüblich oder durch Currende bekannt gemacht. Der Chef hat zugleich das Recht, einmal im Jahre die ganze Wehr unvermuthet zu einer Hauptübung zu alarmieren; das hierfür bestimmte Alarmzeichen ist ein für alle Mal, und zwar verschieden von dem Alarm in Brandfällen festzusetzendes und bekannt zu machen, damit jede Beunruhigung der Bevölkerung vermieden wird. Die Abteilungsführer können spezielle Uebungen abhalten, von denen sie dem Chef vorher Kenntnis zu geben haben. Zu allen Haupt- und Abteilungsübungen ist der Amtmann bez. sein Stellvertreter mindestens 4 Tage vorher von dem Chef bez. Abteilungsführer einzuladen. 4. § 9a. Die Stadt – Verordneten haben zu beschließen, welche Feuerlöschgerätschaften zur Verfügung der freiwilligen Feuerwehr gestellt werden sollen. Die Wehr hat der Stadt Telgte gegenüber für jede Beschädigung oder Beseitigung dieser Gerätschaften, welche durch bösen Willen oder grobe Fahrlässigkeit entsteht, aufzukommen und kann die Urheber des Schadens oder Verlustes regreßpflichtig machen. 5. § 10 Absatz I wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt. Aenderungen oder Ergänzungen der Statuten bedürfen der Annahme seitens einer Majorität von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der General – Versammlung (Wehr) und der vorhergehenden Berufung der Mitglieder zum Zwecke der Beschlußfassung über diesen bei der Berufung anzusagenden Zweck. Falls jedoch nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder der Wehr in der zur Abänderung der Statuten berufenen Versammlung anwesend ist, muß eine zweite Versammlung zu demselben Zweck unabhängig von der Zahl der Anwesenden zwei Drittel Stimmen – Mehrheit entscheidet. Telgte, den 12. April 1886 Durch die General – Versammlung der Mitglieder beschlossen. Der Vorstand der freiwilligen Feuerwehr in Telgte. Schräder Evens Vospohl Stadtverordneter Chef Stellvertretender Chef Heinrich Horstmann August Schräder Peter Schirmer