20. Mär. 1925
Satzung der freiwilligen Feuerwehr Westbevern § 1. Zweck und Stellung der freiwilligen Feuerwehr. Die freiwillige Feuerwehr ist eine Vereinigung gesunder und kräftiger Männer der Gemeinde Westbevern, welche die Ehrenpflicht übernehmen, sich die Gewandheit, den Mut und die Sachkenntnis zu erwerben, um bei Feuersgefahr möglichst schnell und in zweckmäßiger Weise Hilfe leisten zu können: Sie bildet einen Teil der Gesamtbrandwehr des Ortes und ist bei Ausübung des Feuerwehrdienstes ausführendes Organ der Polizeibehörde. Ihre Mitglieder sind von sonstigen Feuerwehrdiensten in der Gemeinde befreit. § 2. a. Brandhilfe Die freiwillige Feuerwehr hat die Verpflichtung, bei Feuersgefahr innerhalb der eigenen Gemeinde ohne weitere Aufforderung sofort zur Rettung von Menschen und Eigentum einzugreifen und zur Bekämpfung des Brandes in geeigneter Weise zu wirken. b. Andere Hilfe Sie hat ferner die Pflicht, bei Aufforderung der zuständigen Behörden und nach Anordnung des Leiters der Wehr auch bei sonstigen Fällen gemeiner Gefahr oder Not, wie Wassersnot, Hauseinsturz, Eisenbahnunglück usw. zum Schutze und zur Rettung von Leben und Eigentum der Mitbürger Hilfe zu leisten. c. Nachbarhilfe Sie ist ebenfalls verpflichtet, den bestehenden polizeilichen Vorschriften entsprechend bei Bränden in der Nachbarschaft, sowie auf besondere Anordnung des Landrates bezw. des Polizeiverwalters (Amtmann oder dessen Stellvertreter) auch bei Wald und Heidebränden Hilfe zu leisten und unterwirft sich ausdrücklich den Bestimmungen der Polizeiverordnung, welche die Nachbarhilfe bei Bränden regelt. § 3. Die Wehr muß sich den Besichtigungen der Aufsichtsbehörde jeder Zeit unterwerfen. Vor jeder Uebung muß der Polizeiverwalter (Amtmann) rechtzeitig benachrichtigt werden. § 4. Mitgliedschaft. Mitglied kann jeder unbescholtene Ortseingesessene werden, welcher ds 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied verpflichtet sich zum Dienst von 3 Jahren. Die Meldung zum Eintritt geschieht beim Führer der Wehr. Dieser hat der Freiwilligen Feuerwehr Mitteilung davon zu machen; wird innerhalb 8 Tagen kein Einspruch erhoben, so gilt der Gemeldete als aufgenommen, andernfalls entscheidet das Ehrengericht. § 5. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem freiwilligen Austritt, nach Zurücklegung der dreijährigen Dienstzeit, oder durch eine das Ausscheiden verliert das Mitglied alle Anrechte an das Eigentum der Feuerwehr, bleibt aber verpflichtet, die ihm geliehenen Uniformen und Geräte im fehlerfreien und reinlichen Zustande zurückzugeben. § 6. Einteilung der Wehr. Die Wehr muß mindestens 30 ordentliche Mitglieder haben und einen vollständigen Löschzug bilden, dessen Leiter der Brandmeister ist. Sie besteht aus: 1. der Steigerabteilung, 2. der Spritzenabteilung, 3. die Wasserabteilung, 4. die Ordnungsabteilung. § 7. Führer. An der Spitze der gesamten freiwilligen Feuerwehr steht der Brandmeister, an der Spitze jeder Abteilung ein Abteilungsführer. Die Führer tragen die allgemein vorgeschriebenen Chargenabzeichen. § 8. Die Wahl des Brandmeisters sowie seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Landrates, die der Abteilungsführer der Bestätigung des Polizeiverwalters (Amtmann). § 9. Vorstand. Der Vorstand besteht aus: 1. dem Brandmeister, als Vorsitzender und seinem Stellvertreter, 2. dem Schrift- und Kassenwart (in einer Person) und seinem Stellvertreter, 3. den Abteilungsführern, 4. dem Gerätewart und seinem Stellvertreter. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Gesamtwehr mittels Stimmzettels. Die Wahlen erfolgen auf 3 Jahre. § 10. Pflichten des Vorstandes. Dem Vorstand liegt die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Entscheidung über alle nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Geschäfte, überhaupt die Vertretung der Feuerwehr nach innen ind außen ob. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 11. Pflichten des Brandmeisters. Der Brandmeister hat: 1. in Brandfällen und bei größeren Uebungen die Leitung der Feuerwehr zu übernehmen, 2. die Vorstandssitzungen und Versammlungen zu berufen und zu leiten, 3. die größeren Uebungen anzusetzen, sowie darüber zu wachen, daß die erforderliche Anzahl Abteilungsund Spezialübungen sowie Instruktionsstunden ordnungsmäßig abgehalten werden, 4. die Führung der Listen und der Kasse, sowie die Unterhaltung der Ausrüstungsstücke und Löschgeräte zu überwachen, 5. die Feuerwehr nach außen, insbesondere auch auf den Verbandstagen zu vertreten, 6. die Mitglieder den einzelnen Abteilungen bezw. Löschzügen zuzuweisen, er hat das Recht, jederzeit Mitglieder aus einer Abteilung in eine andere zu versetzen; die Versetzung darf jedoch nicht ohne zwingenden Grund erfolgen. Er hat auch das Recht, jederzeit Abteilungs- und Spezialübungen sowie Instruktionen anzusetzen, sowie bei Abteilungs- und Löschübungen oder Versammlungen die Leitung zu übernehmen, 7. vor jeder Uebung dem Ortspolizeiverwalter (Amtmann) rechtzeitig Mitteilung zu machen. § 12. Pflichten der Abteilungsführer. Die Abteilungsführer haben die spezielle Fürsorge für die gründliche Ausbildung ihrer Abteilungen und sind gefugt, zu dem Zwecke nach Anmeldung bei dem Brandmeister Spezialübungen und Instruktionen anzusetzen. Sie haben die Tätigkeit ihrer Mannschaften auf dem Uebungs- sowie auf dem Brandplatze zu leiten. § 13. Pflichten des Schrift- und Kassenwartes und des Gerätewartes. Dem Schriftwart liegt die Führung des Protokolls in den Vorstandssitzungen und Versammlungen, die Führung der Listen und der Stammrolle, die Benachrichtigung neu aufgenommener Mitglieder, sowie der Schriftwechsel der wehr mit der Behörde, dem Verbande und mit anderen Wehren ob. Alle ausgehenden Schriftstücke hat er dem Brandmeister zur Unterzeichnung vorzulegen. Der Schriftwart ist gleichzeitig Kassenwart und erledigt als solcher die Geldgeschäfte der Wehr, er hat die Gelder einzuziehen und auf Anweisung des Brandmeisters auszuzahlen. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der wehr hat er ordnungsmäßig Buch zu führen und alljährlich genaue Rechnung zu legen. Der Gerätewart hat die Aufsicht über sämtliche Feuerlöschgeräte der Gemeinde und Ausrüstungsgegenstände der Wehr. Er hat deren Instandhaltung und Reinigung zu überwachen und die Ausrüstungsgegenstände an die Mitglieder zu verteilen und von ausscheidenden Mitgliedern in Empfang zu nehmen und aufzubewahren. Er hat ein Verzeichnis über das Gesamtinventar zu führen und der Generalversammlung jedes Jahr einmal über den Stand des Inventares Mitteilung zu machen. § 14. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Zwecke der Wehr beizutragen und die durch die Dienstanweisung ihm auferlegten Pflichten treu zu erfüllen. § 15. Versammlungen. Alljährlich im Monat Januar findet eine Hauptversammlung der Wehr statt, außerdem 3 Tage nach jeder Feuersbrunst, bei der die Wehr tätig gewesen ist, zur Besprechung über die Beseitigung der bei dem Brande etwa vorgekommenen Mängel. Zur Versammlung werden: 1. die etwa erforderlichen Wahlen der Vorstandsmitglieder vorgenommen, 2. Jahresbericht erstattet; zur alleinigen Entscheidung der Hauptversammlung gehört ferner: 3. die etwaige Festsetzung von Beiträgen, 4. die Rechnunglage, 5. die Entscheidung über Anträge der Vorstandes oder einzelner Mitglieder, 6. die Veranstaltung von Festen, sowie etwaige Teilnahme an auswärtigen Feuerwehrfesten. Beschlüsse über Aenderungen von Satzungen können nur in einer Hauptversammlung der Wehr gefaßt werden, desgleichen kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern in einer solchen erfolgen. Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit einer Versammlung ist die neu anzuberaumende Versammlung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl Auf Antrag von einem Fünftel aller Mitglieder muß innerhalb 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung anberaumt werden. § 16. Ehrengericht. Es besteht unter dem Vorsitz des Brandmeisters aus dem Vorstande und einem von der Hauptversammlung gewählten Mitgliede. Es hat in Öffentlichen Sitzungen zu entscheiden: a) über die beanstandete Aufnahme neu sich meldender Mitglieder, b) über Streitigkeiten unter den Mitgliedern und c) über Ordnungswidrigkeiten im Dienste. Die Entscheidungen des Ehrengerichts, welche in jedem Falle den Mitgliedern der Feuerwehr bekannt gemacht werden, gehen entweder auf Verweis oder auf Geldstrafe nicht unter 50 Pfg. und nicht über 3 Mark oder auf Ausschluß aus der freiwilligen Feuerwehr. § 17. Kasse und Kassenbeiträge. In die Kasse der freiwilligen Feuerwehr fließen die alljährlichen von der Hauptversammlung festzusetzenden Beiträge und Strafgelder der Mitglieder, ferner Geschenke und dergleichen; hiervon sollen die nötigen Ausgaben der Feuerwehr bestritten werden. § 18. Deckung der Kosten. Die Kosten neuer Anschaffungen, sowie die Unterhaltung der Ausrüstungstücke und Geräte pp. trägt die Gemeinde nach Maßgabe des von der Gemeindevertretung zu genehmigenden Planes oder besonderer Bewilligungen. Die Rechnung für das vergangene Etatsjahr ist vom Vorstande alljährlich bis zum 1. Juli der Gemeindevertretung zur Prüfung und Geräte und Ausrüstungsstücke sind Eigentum der Gemeinde. § 19. Dienstvorschriften. I. Die freiwillige Feuerwehr hat alljährlich mindestens 6 Gesamtübungen abzuhalten. Dazu kommt noch alljährlich mindestens 1 unvermutete (sog. Alarmübung). Außerdem werden noch Abteilungsübungen nach Bedarf angesetzt. II. Die freiwillige Feuerwehr hat im Dienste stets in Uniform zu erscheinen. Dienst- und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht außerdienstlich benutzt werden. Verluste und Beschädigungen sind sogleich dem Gerätewart zu melden. Die durch eigene Schuld verursachten Verluste und Beschädigungen sind auf eigene Kosten zu ersetzen. III. 1. Ein jedes Mitglied hat sich mit der Handhabung der Spritze und sonstigen Geräten der Feuerwehr vertraut zu machen und es hat bei Erlernung der Handgriffe den größten Fleiß aufzuwenden. 2. Nach einer Uebung oder Feuersbrunst sind sämtliche Gerätschaften der Feuerwehr so schnell als möglich zu reinigen, in Stand zu setzen und nach Anordnung des Gerätewartes an ihre Stelle zu schaffen. 3. Zu den angesetzten Uebungen und Dienstleistungen hat jeder pünktlich zu erscheinen. Als Entschuldigung wegen Fehlens gelten nur: Krankheit, Abwesenheit und ausnahmsweise überhäufte Berufsarbeit, doch gilt in der Regel als entschuldigt, wer seine Behinderung vorher dem Brandmeister angemeldet hat. 4. Besondere Sorgfalt hat jeder auf die Schonung und Reinlichkeit der Uniformstücke zu verwenden und jeden in dieser Beziehung bemerkten mangel sofort dem Brandmeister anzuzeigen. 5. Ein jeder hat sich im Dienste militärischer Pünktlichkeit und Disziplin zu befleißigen, ist den Ehargierten zum unbedingten Gehorsam verpflichtet und darf den ihm angewiesenen posten nur mit Erlaubnis des Brandmeisters verlassen. 6. Bei feuerlärm hat sich jeder möglichst rasch zum Spritzenhaus zu begeben. 7. Das Tabackrauchen im Dienste ist nur nach erteilter Erlaubnis des Brandmeisters gestattet und falls sie zurückgezogen wird, wieder einzustellen8. Das Schreien, Lärmen und Singen ist im Dienste verboten, nach dem Kommando „Achtung!“ auch das Sprechen. 9. Lebensmittel und Getränke, welche im Dienste der freiwilligen Feuerwehr zugestellt werden sollten, dürfen nur mit Erlaubnis des Brandmeisters angenommen werden und müssen nach dessen Anweisung verteilt werden. Aneignung gefährdeter oder geretteter Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände ist aufs strengste verboten und wird als Diebstahl strafrechtlich verfolgt. § 20. Strafbestimmungen. Es verfällt in eine Strafe von: a) 20 Pfg., wer bei einer angesetzten Uebung oder befohlenen Dienstleistung unentschuldigt später als 30 Minuten nach der angesetzten Zeit erscheint, b) 50 Pfg., wer zu einer Uebung oder angesetzten Dienstleistung unentschuldigt überhaupt nicht c) 1 Mark, wer bei einer Feuersbrunst in einem anderen Orte unentschuldigt nicht erscheint, d) 2 Mark, wer bei einer Feuersbrunst im Orte unentschuldigt nicht erscheint. Ueber alle übrigen Ordnungswidrigkeiten im Dienste entscheidet wegen der Art der Bestrafung das Ehrengericht. § 21. Aenderung der Satzung. Eine Aenderung der Satzung kann in der Hauptversammlung der Gesamtwehr mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat und mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder der Wehr anwesend ist. Jede Aenderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. So beschlossen am 24. Februar 1925 in der Hauptversammlung in Westbevern Der Vorstand der freiwilligen Feuerwehr Westbevern Genehmigt. Münster, den 20 März 1925 Der Landrat