Chronik Feuerwehr Telgte
Seit 1885

7. Okt. 1929

S a t z u n g e n für die Freiw. Feuerwehr Telgte -----§ 1. Zweck und Stellung der Freiw. Feuerwehr. Die Freiw. Feuerwehr ist eine Vereinigung gesunder und kräftiger Männer der Gemeinde Telgte Stadt und Telgte Kirchspiel, welche die Ehrenpflicht übernehmen, sich die Gesundheit, den Mut und die Sachkenntnis zu erwerben, um bei Feuergefahr möglichst schnell und in zweckmässiger Weise Hilfe leisten zu können. Sie ist bei Ausübung des Feuerwehrdienstes ausführendes Organ der Polizeibehörde. § 2. a) Brandhilfe. Die Freiw. Feuerwehr hat die Verpflichtung, bei Feuersgefahr innerhalb der eigenen Gemeinden ohne weitere Aufforderung sofort zur Rettung von Menschen und Eigentum einzugreifen und zur Bekämpfung des Brandes in geeigneter Weise zu wirken. b) Andere Hilfe. Sie hat ferner die Pflicht bei Aufforderung der zuständigen Behörden und nach Anordnung des Leiters der Wehr auch bei sonstigen Fällen gemeiner Gefahr oder Not, wie Wassernot, Hauseinsturz, Eisenbahnunglück usw. zum Schutze und zur Rettung von Leben und Eigentum der Mitbürger Hilfe zu leisten. c) Nachbarhilfe. Sie ist ebenfalls verpflichtet, den bestehenden polizeilichen Vorschriften entsprechend bei Bränden in der Anordnung des Landrates bzw. des Polizeiverwalters ( Bürgermeister ) auch bei Wald- und Heidebränden Hilfe zu leisten und unterwirft sich ausdrücklich den Bestimmungen der Polizeiverordnung, welche die Nachbarhilfe bei Bränden regelt. § 3. Die Wehr muss sich den Besichtigungen der Aufsichtsbehörde zu jeder Zeit unterwerfen. Vor jeder Uebung muss der Polizeiverwalter ( Bürgermeister ) rechtzeitig benachrichtigt werden. § 4. Mitgliedschaft. Mitglied kann jeder unbescholtene Gemeidneeingesessener werden, welcher das 20. Lebensjahr vollendet hat. Die Meldung zum Eintritt geschieht beim Führer der Wehr. Dieser hat der Feuerwehr Mitteilung davon zu machen, wird innerhalb 8 Tagen kein Einspruch erhoben, so gilt der Gemeldete als aufgenommen, andernfalls entscheidet das Ehrengericht. § 5. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem freiwilligen Austritt oder durch eine Verfügung auf Grund des Beschlusses des Ehrengerichtes. Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied alle Anrechte an das Eigentum der Feuerwehr, bleibt aber verpflichtet die ihm geliehenen Uniformen und Geräte im fehlerfreien und reinlichem § 6. Einteilung der Wehr. Die Wehr muss mindestens 50 ordentliche Mitglieder haben und einen vollständigen Löschzug bilden, dessen Leiter die Oberbrandmeister ist. Die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder darf ausschliesslich der Feuerwehrmusikkapelle 110 nicht überschreiten. Die Feuerwehr betseht aus: 1. der Steigerabteilung, 2. der Spritzenabteilung 3. der Wasserabteilung 4. der Ordnungsabteilung 5. der Musikabteilung ( Feuerwehrkapelle.) Ausser diesen ordentlichen Mitgliedern kann eine unbeschränkte Zahl von inaktiven Mitgliedern der Freiw. Feuerwehr als Ehrenmitgliedern angehören. § 7. Führer An der Spitze der gesamten Freiw. Feuerwehr stehen der Oberbrandmeister und der Brandmeister als Stellvertreter, an der Spitze jeder Abteilung ein Abteilungsführer. Die Führer tragen die allgemein vorgeschriebene Chargenabzeichen. § 8. Die Wahl des Oberbrandmeisters und des Brandmeisters ( Stellvertreter ) bedarf der Bestätigung des Landrates, die der Abteilungsführer der Bestätigung des Polizeiverwalters ( Bürgermeister. ) § 9. 1. dem Oberbrandmeister als Vorsitzender, 2. dem Brandmeister als Stellvertreter, 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassenführer, 5. den Zugführern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Gesamtwehr mittels Stimmzettels. Die Wahlen erfolgen in der Frühjahrsgeneralversammlung und zwar auf 3 Jahre. § 10. Pflichten des Vorstandes. Dem Vorstand liegt die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, die Entscheidung über alle nicht der Generalversammlung vorbehaltenen Geschäfte, überhaupt der Vertretung der Feuerwehr nach innen und aussen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 11. Pflichten des Oberbrandmeisters. Der Oberbrandmeister hat: 1. in Brandfällen und bei grösseren Uebungen die Leitung der Feuerwehr zu übernehmen, 2. die Vorstandssitzungen und Versammlungen zu berufen und zu leiten, 3. die grösseren Uebungen anzusetzen, sowie darüber zu wachen, daß die erforderliche Anzahl Abteilungs- und Spezialübungen sowie Instruktionsstunden ordnungsmässig abgehalten werden, 4. die Führung der Listen und der Kasse, sowie die Unterhaltung der Ausrüstungsstücke und Löschgeräte zu überwachen, 5. die Feuerwehr nach aussen, insbesondere auch auf den Verbandstagen zu vertreten, 6. die Mitglieder der einzelnen Abteilungen bzw. Löschzügen zuzuweisen, er hat das Recht, jederzeit Mitglieder aus einer Abteilung in einer anderen zu versetzen; die Versetzung darf jedoch nicht ohne zwingenden Grund erfolgen. Er hat auch das Recht jeder Zeit Abteilungs- und Spezialübungen sowie Instruktionen anzusetzen, ferner bei Abteilungs- und Löschzugübungen oder Versammlungen die Leitung zu übernehmen, 7. vor jeder Uebung dem Ortspolizeiverwalter ( Bürgermeister ) rechtzeitig Mitteilung zu machen. § 12. Pflichten der Abteilungsführer. Die Abteilungsführer, die alle 3 Jahre in der Frühjahrsgeneralversammlung von der Abteilung durch Stimmzettel gewählt werden, haben die spezielle Fürsorge für die gründliche Ausbildung ihrer Abteilung und sind befugt zu dem Zweck nach Anmeldung bei dem Oberbrandmeister Spezialübungen und Instruktionen anzusetzen. Sie haben die Tätigkeit ihrer Mannschaften auf dem Uebungs- sowie auf dem Brandplatz zu leiten. § 13. Pflichten des Schriftführeres, des Kassenführer und des Zeugwartes. Dem Schriftführer liegt die Führung des Protokolls in den Vorstandssitzungen und Versammlungen, die Führung der Listen neu aufgenommener Mitglieder, sowie der Schriftwechsel der Wehr mit der Behörde, dem Verbande und mit anderen Wehren ob. Alle ausgehenden Schriftstücke hat er dem Oberbrandmeister zur Unterzeichnung vorzulegen. Der Kassenführer erledigt als solcher die Geldgeschäfte der Wehr, er hat die Gelder einzuziehen und auf Anweisung des Oberbrandmeisters auszuzahlen. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben in der Wehr hat er ordnungsgemässig Buch zu führen und alljährlich genau Rechnung zu legen. Der Zeugwart hat die Aufsicht über sämtliche Feuerlöschgeräte und Ausrüstungsgegenstände der Wehr. Er hat deren Instandhaltung und Reinigung zu überwachen und die Ausrüstungsgegenstände an die Mitglieder zu verteilen und von ausscheidenden Mitgliedern in Empfang zu übernehmen und aufzubewahren. Er hat ein Verzeichnis über das Gesamtinventar zu führen und der Generalversammlung jedes Jahr einmal über den Stand Mitteilung zu machen. § 14. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Zwecke der Wehr beizutragen und die durch die Dienstanweisung ihm auferlegten Pflichten treu zu erfüllen. § 15. Versammlungen. Alljährlich in den Monaten April, Juni und Oktober finden Generalversammlungen der Wehr statt, ausserdem nach jeder Feuersbrunst, bei der die Wehr tätig gewesen ist, zur Besprechung über die Beseitigung der bei dem Brande etwa vorgekommenen Mängel. 1. die etwa erforderlichen Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Abteilungsführer vorgenommen, 2. Jahresbericht erstattet, zur alleinigen Entscheidung der Generalversammlung gehört ferner: 3. die etwaige Festsetzung von Beiträgen, 4. die Rechnungslage, 5. die Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, 6. die Veranstaltung von Festen, sowie etwaiger Teilnahme an auswärtigen Feuerwehrfesten. Beschlüsse über Aenderungen von Satzungen können nur in einer Generalversammlung der Wehr gefaßt werden, desgleichen kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern nur in einer solchen erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit einer Versammlung ist die neu anzuberaumende Versammlung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig. Auf Antrag von einem fünftel aller Mitglieder muß innerhalb 14 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung anberaumt werden. § 16. Ehrengericht. Es besteht unter dem Vorsitz des Oberbrandmeisters aus dem Vorstande und einem von der Generalversammlung gewählten Mitgliede. Es hat zu entscheiden: a) über die beanstandete Aufnahme neu sich meldender Mitglieder, b) über Streitigkeiten unter den Mitgliedern, c) über Ordnungswidrigkeiten im Die Entscheidungen des Ehrengerichtes, welche in jedem Falle den Mitgliedern der Feuerwehr bekannt gemacht werden, gehen entweder auf Verweise oder auf Geldstrafe nicht unter 50 Reichspfennige und nicht über 3,- RM oder auf Ausschluss aus der Freiw. Feuerwehr. § 17. Kasse- und Kassenbeiträge. In die Kasse der Freiw. Feuerwehr fließen die Eintrittsgelder und Beiträge der Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Eintrittsgeld beträgt 3,- RM. Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder beträgt 1,- RM, für die inaktiven Ehrenmitglieder 3,- RM. Das Eintrittsgeld ist sofort beim Eintritt in die Wehr, der Jahresbeitrag spätestens in der Generalversammlung, die im Monat Juni eines jeden Jahres stattfindet, zu entrichten. Ferner fliessen in die Kasse die Strafgelder der Mitglieder, Geschenke und dergleichen. Aus der Kasse sollen die notwendigen Ausgaben der Feuerwehr bestritten werden. § 18. Deckung der Kosten. Die Kosten neuer Anschaffungen, sowie die Unterhaltung der Ausrüstungsstücke und Geräte pp. tragen die Gemeinden Telgte Stadt und Telgte Kirchspiel nach Massgabe der von den Gemeindevertretungen zu genehmigenden Bewilligungen. Die Rechnungen über Anschaffungen von Ausrüstungsstücken und Gerätschaften werden nach vorheriger Prüfung durch den Oberbrandmeister der zuständigen Gemeinde zur Bezahlung sofort überwiesen. Die sämtlichen Geräte und Ausrüstungsstücke sind Eigentum der beiden Gemeinden Telgte Stadt und Telgte § 19. Dienstvorschriften. I. Die Freiw. Feuerwehr hat an jedem ersten Montag im Monat eine Gesamtübung abzuhalten. In den Monaten April, Juni und Oktober finden sogenannte Alarmübungen statt. II. Die Freiw. Feuerwehr hat im Dienst stets in Uniform zu erscheinen. Dienst- und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht ausserdienstlich benutzt werden. Verluste und Beschädigungen sind sogleich dem Gerätewart zu melden. Die durch eigene Schuld verursachten Verluste und Beschädigungen sind auf eigene Kosten zu ersetzen. III. 1. Ein jedes Mitglied hat sich mit der Handhabung der Spritze und sonstigen Geräte vertraut zu machen und es hat bei Erlernung der Handgriffe den grössten Fleiss anzuwenden, 2. Nach einer Uebung oder Feuersbrunst sind sämtliche Gerätschaften der Feuerwehr so schnell als möglich zu reinigen, in stand zu setzen und nach Anordnung des Gerätewartes an ihre Stelle zu schaffen, 3. zu den angesetzten Uebungen und Dienstleistungen hat jeder pünktlich zu erscheinen. Als Entschuldigung wegen Fehlens gelten nur Krankheit, Abwesenheit und ausnahmsweise überhäufte Berufsarbeit, doch gilt in der Regel als entschuldigt, wer seine Oberbrandmeister oder dem Abteilungsführer angemeldet hat, 4. besondere Sorgfalt hat jeder auf die Schonung und Reinlichkeit der Geräte, Ausrüstungs- und Uniformstücke zu verwenden und jeden in dieser Beziehung gemerkten Mangel sofort dem Oberbrandmeister anzuzeigen, 5. ein jeder hat sich im Dienste militärischer Pünktlichkeit und Disziplin zu befleissigen, ist den Charsierten zum unbedingten Gehorsam verpflichtet und darf den ihn angewiesenen Posten nur mit Erlaubnis des Oberbrandmeisters verlassen. 6. Bei Feueralarm hat sich jeder möglichst rasch zum Spritzenhaus zu begeben. 7. Das Tabakrauchen ist im Dienste nur nach erteilter Erlaubnis des Oberbrandmeisters gestattet und falls sie zurückgezogen wird, wieder einzustellen. 8. Das Schreien, Lärmen und Singen ist im Dienste verboten. Nach dem Kommando „Achtung“ auch das Sprechen. 9. Lebensmittel und Getränke, welche im Dienste der Freiw. Feuerwehr zugestellt werden sollten, dürfen nur mit Erlaubnis des Oberbrandmeisters angenommen werden und müssen nach dessen Anweisung verteilt werden. Aneignung gefährdeter oder geretteter Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände ist aufs strengste verboten und wird als Diebstahl strafrechtlich verfolgt. § 20. Strafbestimmung. Es verfällt in eine Strafe von: a) 50 Rpfg., wer zu einer Uebung oder unentschuldigt überhaupt nicht erscheint, b) 1,- RM, wer 2 mal der Reihenfolge nach zu einer Uebung oder angesetzten Dienstleistung unentschuldigt oder überhaupt nicht erscheint. c) wer 3 mal der Reihenfolge nach zu einer Uebung oder angesetzten Dienstleistung unentschuldigt überhaupt nicht erscheint, ist dem Ehrengericht zu melden, welches gemäß § 16 seine Entscheidung zu treffen hat, d) 2,- RM, wer bei einer Feuersbrunst in Dienstbereich unentschuldigt nicht erscheint. § 21. Aenderung der Satzung. Eine Aenderung der Satzung kann in der Generalversammlung der Gesamtwehr mit 2/3 der vertretenden Stimmen beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat und mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder der Wehr anwesend ist. Jede Aenderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch Ortspolizeiverwalter ( Bürgermeister ). Diese Satzung wurde in der am 7. Oktober 1929 stattgefundenen Generalversammlung der Freiw. Feuerwehr Telgte beschlossen. Telgte, den 7. Oktober 1929 Der Vorstand der Freiw. Feuerwehr Telgte: