1. Jan. 1882
Polizei – Verordnung betreffend die Feuer – Lösch – Ordnung in der Gemeinde Telgte und Westbevern Auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11- März 1850 und unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Feuer – Polizei – Ordnung für die Provinz Westfalen vom 30. November 1841 wird nach Berathung mit dem Gemeinde – Vorsteher für den Gemeindebezirk ……………….. die nachstehende ortspolizeiliche Verordnung erlassen: § 1. Der Ausbruch eines Feuers darf nicht verheimlicht werden. Jeder ist vielmehr schuldig, denselben sofort kund zu machen und die öffentliche Hülfe in Anspruch zu nehmen. § 2. Alle arbeitsfähigen männlichen Eingesessenen sind zur Löschung und Unterdrückung eines ausgebrochenen Feuers verpflichtet; sie haben sich, sobald Feuerlärm gemacht wird, mit möglichster Eile zu der Brandstelle hinzubegeben und dort die Dienstleistungen, die ihnen angewiesen werden, willig und pünktlich zu vollführen. Personen, welche wegen ihren Alters, wegen Gebrechlichkeit oder aus anderen Gründen keine thätige Hülfe leisten können, müssen: sich von der Brandstelle entfernen. § 3. Die Besitzer von Zugtieren sind gehalten, diese zwecks Herbeischaffung der Löschgeräthschaften und des erforderlichen Wassers herzugeben. § 4. Die Benutzung der vorhandenen Privatbrunnen und aller sonstigen Wasserbehälter ist für die Zwecke der Löschung unweigerlich zu gestatten. Dieselben müssen stets zugänglich sein. § 5. Die obere Leitung der Löschanstalten hat, wenn der Landrat oder Amtmann nicht anwesend sind, der Gemeinde – Vorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter. § 6. Die löschpflichtigen Anwohner der geschlossenen Ortschaft und deren engeren Umgebung bilden zur wirksamen Bekämpfung der Feuerausbrüche sowie zur Abwendung von Unordnung auf der Brandstätte eine Feuerwehr, welche in folgende Abtheilungen zerfällt: I. Abtheilung der Pferdebesitzer, II. Abteilung der Mannschaften zur Bedienung der Spritzen, III. Abteilung der Mannschaften zum Wassertransporte, IV. Abteilung der Rettungs- und Ordnungs – Mannschaften einschließlich der Brandwache. § 7. Jede Abteilung erhält einen Vorsteher und für Behinderungsfälle desselben einen Stellvertreter, deren Befehlen innerhalb ihrer Abtheilungen unbedingt Folge zu leisten ist. Die Abtheilungs – Vorsteher respective deren Stellvertreter üben ihre Functionen selbständig aus, sie haben nur dem Löschdirigenten (§ 5) gegenüber die Verpflichtung, den ihnen zu Teil werdenden Anweisungen nachzukommen. § 8. Die Abteilungs – Vorsteher und deren Stellvertreter werden von dem Amtmann hinsichtlich der übrigen Löschpflichtigen die Abtheilungen bestimmt, welchen sie zugewiesen werden. Desgleichen bezeichnet der Amtmann alljährlich die Reihenfolge, in der die Pferdebesitzer ihre Pferde zu gestellen haben. § 9. – Verzeichnisse der Abtheilungs Vorsteher, deren Stellvertreter, der Mannschaften jeder Abtheilung, sowie der Pferdebesitzer werden alljährlich nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung zur Einsicht auf der Amtsstube ausgelegt. Jeder Löschpflichtige erhält außerdem schriftliche Benachrichtigung darüber, welcher Abtheilung er zugewiesen worden. § 10. Wenigstens 2 mal im Jahre finden Uebungen der Feuerwehr statt. Der Zeitpunkt derselben wird öffentlich bekannt gemacht und haben die Löschungspflichtigen sich zu ihnen pünktlich einzufinden. § 11. Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Polizei – Verordnung, welche am 1. Januar 1882 in Kraft tritt, werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark, respective entsprechender Haft geahndet. Eine Straffestsetzung findet nur in den Fällen nicht statt, wenn nachgewiesen wird, daß unabwendbare Zufälle die Befolgung der Vorschriften unmöglich machten. Roxel, den 1 December 1881. Die Orts – Polizei – Behörde: