20. Dez. 1876
Brand – Ordnung für die Stadt Telgte. ---------Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 11. März 1850 betreffend, die Polizei – Verwaltung und auf Grund der Feuer – Polizei – Ordnung für die Provinz Westfalen vom 30. November 1841, wird hiermit nachstehende Brandverordnung für die Stadt Telgte erlassen. 1. Einrichtung der Löschgeräthe. § 1. Es sollen fortwährend in guten brauchbaren Stande erhalten werden, mindestens: a. Vier nummerierte Spritzen mit 16 bis 20 Meter langen Schläuchen von dem brauchbarsten Material, wie: Leder, Hanf und Gummi, elche einen starken Wasserstrahl von 19 bis 25 Meter zu werfen vermögen; b. 4 Strahlrohre nebst 4 Schlauchhaltern; c. 200 nummerierte Eimer von Leder oder Hanf; d. 6 Leitern von verschiedenen Längen; e. 4 Feuerhaken; f. 2 lange Seile mit Haken; g. 2 Löschbesen mit Feuerpatschen; h. 2 Wasserkufen von Eisen, von 600 Liter Inhalt, welche auf zwei Rädern ruhen und von Mannschaften gezogen werden; i. 1 langer Wagen mit Schwengel, worauf 9 starke eichene Tonnen mit eisernen Bänden und Griffen liegen; j. 9 Fässer in Unterform zum Tragen für je 2 Mann; k. 1 Brecheisen mit Axt; l. Bei jeder Spritze eine eiserne Stange, zur Beseitigung eintretender Verstopfung der Strahlröhre; m. In einem an jeder Spritze angebrachten Kasten: Hammer, Kneifzange, Pfriem, Messer, Nägel, Schraubenschlüssel, Pechdraht, Bindfaden, Messingflasche mit Spiritus, Kaltbeitel und 10 lederne Lappen, um die an den Schläuchen vorkommenden Reparaturen sofort ausführen zu können; n. Bei jeder Spritze eine Laterne mit Wachslicht, Zündhölzern und außerdem in jedem Spritzenhause ein Feuerzeug mit Stahl und Stein; o. Ein großes Horn für den Nachtwächter. Außerdem werden durch die auf dem Kirchturm hängende Brandglocke die Lärmsignale gegeben, indem Trommeln unpraktisch sind. 2. Löschpersonal. § 2. Löschdienstpflichtig ist jeder selbstständige Bürger, welcher sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehren befindet, sowie die Bürgersöhne, welche das 20. Lebensjahr erreicht haben. Die Kontrole hierüber führt der Amtmann und zwar so, daß einmal im Jahr die neu eingetretenen Bürger eingetragen und sodann so viele der älteren Mannschaft gestrichen werden, als durch den Zugang zu den im § 5 aufgeführten Löschmannschaften überzählig geworden sind. § 3. Befreit von der persönlichen Verpflichtung zur Hülfeleistung bei ausbrechendem Feuer, sind von den im § 2 bezeichneten a. Beamte, Lehrer, Aerzte und Apotheker; b. Geistliche und Kirchendiener; c. Mitglieder einer event. zu bildenden Feuerwehr, und d. Körperlich unfähige Bürger. § 4. Die Ableistung des Feuerlöschdienstes durch Stellvertreter ist nur bei Abwesenheit oder dringender Ursache statthaft. § 5. Das gesamte städtische Löschcorps wird vorläufig auf 130 Mann bemessen, doch bleibt dessen Verstärkung nach Bedürfnis vorbehalten. § 6. Die gesamte Feuerwehr wird eingeteilt in: a. Spritzenmannschaften; b. Wassertransport – Mannschaften; c. Wacht-, Bergungs- und Rettungs – Mannschaften; d. Demolir – Mannschaften. § 7. Die Leitung des Löschwesens steht dem Amtmann als Brand – Dirigenten zu und in dessen Abwesenheit dem Beigeordneten. § 8. Für jede der von den löschungspflichtigen Mannschaften bedienten Feuerspritzen, werden ein Spritzenführer und ein Stellvertreter, ein erster und ein zweiter Rohrführer, ebenso für die übrigen Abteilungen ein Führer und ein Stellvertreter vom Amtmann ernannt. § 9. Zur Bedienung jeder einzelnen Spritze werden 20 Mann aus den löschdienstpflichtigen Mannschaften vom Amtmann unter Zuziehung der Spritzenführer ausgewählt. Die Zutheilung der übrigen zum Feuerlöschdienste beorderten Mannschaften wird ebenfalls vom Amtmann unter Zuziehung der Führer bewirkt. § 11. Als Abzeichen tragen die sämmtlichen Löschmannschaften Mützen von Ledertuch, welche auf Kosten der Löschdienstpflichtigen angeschafft werden. Der Rangunterschied der Führer und Stellvertreter, sowie die Bezeichnung der Abteilung, wozu die einzelnen Mannschaften gehören, werden durch Metallschilder, welche an der Mütze angebracht sind, gekennzeichnet. 3. Verfahren beim Brande. § 12. Beim Feueralarm haben sich die Löschmannschaften sofort mit den Ausrüstungsgegenständen versehen, wie nachstehend näher bestimmt ist, theils auf der Brandstätte, theils bei den Spritzenhäusern einzufinden. Das Ausbleiben kann nur durch Krankheit oder Abwesenheit aus der Stadt entschuldigt werden. Wer ohne solche Entschuldigung gar nicht oder zu spät erscheint, sich ohne Erlaubnis während eines Brandes oder der jährlichen Uebung entfernt und den Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht Folge leistet, ist strafbar. § 13. Die zu den Wacht-, Bergungs- und Rettungsmannschaften bestimmten Personen begeben sich bei entstehendem Feuerlärm ohne Verzug zur Brandstätte, um den Ort der Gefahr zu überwachen, Unberufene zu entfernen, die Passage offen zu halten und die Häuser, welche geräumt werden, zu besetzen. Die Demolier – Mannschaften verfügen Brandstätte, melden sich bei ihren Führern und unterstützen, im Falle ihre Arbeiten beendigt sind, nach Anweisung des Brand – Dirigenten, die übrigen Abteilungen. § 14. Die Spritzen- und Wassertransport – Mannschaften eilen schleunigst nach den Spritzenhäusern, schieben dort die fortwährend bereitstehenden Feuerspritzen, mit den Wasserbehältern auf die Straße. Nur diejenigen Spritzen rücken beim entfernten Feuer (wenn möglich mit Wasser gefüllt) nach der Brandstätte ab, die vom Brand – Dirigenten bestimmt werden. § 15. Auch der Schornsteinfeger ist verpflichtet, sich mit seinen Gehülfen an Ort und Stelle des Brandes zu begeben und sich dort zur Verfügung des Brand – Dirigenten zu stellen. § 16. Jeder Löschdienstpflichtige ist zum unbedingten Gehorsam gegen die Führer verpflichtet. Kein Unbefugter darf sich auf der Brandstätte aufhalten. Jedermann ist verpflichtet, den Anordnungen der Feuerwehr auf der Brandstätte Folge zu leisten. § 17. Es ist Pflicht eines jeden Einwohners, der zuerst ein ausgebrochenes Feuer wahrnimmt, dies sofort, am Tage auf dem Polizeibureau und des Nachts auf der Polizeiwache, zu melden; auch durch Feuerruf die Nachbarschaft zu allarmieren. § 18. Der Nachtwächter hat, sobald er das Feuer bemerkt, durch die angeordneten Signale davon Kunde zu geben und die Polizeibeamten, die Führer der Feuerwehr, sowie die übrigen deim Löschwesen beteiligten Personen, soweit thunlich, zu § 19. Wenn zur Nachtzeit Feuerlärm entsteht, sind die Straßenlaternen in der Nähe der Brandstätte, auf dem Marktplatze und an sämtlichen Thoren anzumachen; auch die Anwohner verpflichtet, zur schleunigen Erleuchtung der Straßen licht an die nach den Straßen gelegenen Fenster zu stellen. § 20. Die Wassermühlenbesitzer sind gehalten, bei entstehendem Feuer die Frei- und Mahlschleusen, jedoch nur auf Anordnung des Amtmannes, zu schleißen. § 21. Die Nachbarn eines Hauses, in welchem Feuer ausbricht, müssen die erste Hülfe zur Löschung leisten, auch zulassen, daß aus dem Brunnen ihrer Gehöfte das nötige Wasser entnommen wird. Bierbrauer und Branntweinbrenner sind nach erfolgter Aufforderung verpflichtet, während eines Brandes bei strenger Kälte heißes Wasser in Bereitschaft zu halten. § 22. Die Brandstätte wird nach Dämpfung eines Feuers, um den Wiederausbruch desselben zu verhindern, noch bewacht und bleiben hierzu einige Vom Brand – Dirigenten gebungene Mannschaften, auch ein Teil der Löschgeräthe zurück. § 23. Die Löschgeräthe sind demnächst durch den Brand – Dirigenten unter Zuziehung der Führer genau zu untersuchen und alle etwa nöthig werdenden Reparaturen schleunigst auszuführen. § 24. Ebenso müssen die öffentlichen Brunnen gleich nach dem Brande von einem Sachverständigen untersucht und dieselben, wenn sie beschädigt sein sollten, sofort wieder in Stand gesetzt werden. § 25. Jeder Einwohner ist verpflichtet, die zum Löschen geeigneten Gegenstände, welche es besitzt, auf Verlangen des Brand – Dirigenten oder der Führer beim Brande zur Verfügung zu stellen. Für die etwaige Beschädigung dieser Gegenstände bei Gelegenheit der Benutzung zu Zwecken der Feuerlöschhülfe, ist aus der Gemeidne – Kasse Ersatz zu leisten, der es vorbehalten bleibt, gegen den etwaigen böswilligen oder fahrlässigen Urheber des Schadens Regreß zu nehmen. § 26. Alle Besitzer von Zugthieren mit Ausnahme der Pferde des Militärs, der Post- und sonstigen königlichen oder kaiserlichen Dienstpferde, der Pferde der Aerzte und der Dienstpferde der Beamten – sind verpflichtet, dieselben bei ausbrechendem Feuer zur Herbeischaffung der Löschgeräthschaften und des Wassers nach der im voraus seitens der Polizeibehörde bestimmten Reihenfolge oder auf besondere mündliche oder schriftliche Aufforderung der Polizei – Behörde resp. des Brand – Dirigenten zu gestellen und bereit zu halten. Bei der Bestimmung der Reihenfolge wird die Folge der Hausnummern nach Möglichkeit berücksichtigt werden. § 27. Wenn außerhalb der Stadt Brand entsteht und nicht gleich beurteilt werden kann, ob das brennende Haus im hiesigen Kirchspiel gelegen, so treten der Brand – Dirigent und die Führer zusammen, welche nach Maßgabe des § 79 der Westfälischen Provinzial – Feuer – Ordnung bestimmen, ob eine oder zwei Spritzen zur Brandstelle abgehen sollen. Die Mannschaften zu diesen Spritzen werden, falls sich keine freiwilligen melden, vom Brand – Dirigenten besonders ausgewählt und bei Entfernungen von 3 Kilometern mittelst Wagen zur Brandstätte befördert. § 28. Ist der Brand ganz in der Nähe der Stadt und unzweifelhaft im Kirchspiel Telgte, so gehen erforderlichen Falls zwei Spritzen mit den nötigen Geräthen und die hierfür bestimmten Führer, Mannschaften und Rohrführer zur Brandstelle ab. Mehr als zwei Spritzen werden keinen Falls aus der Stadt gegeben. § 29. Zur Fortschaffung der Spritzen außerhalb der Stadt ist jeder Pferdebesitzer (confr. §.
26) verpflichtet; jedoch wird hierfür, im
Falle der Brand im Kirchspiel Telgte ausgebrochen ist, eine Prämie von 9 Mark bewilligt (confr. Gemeinde – Verordneten – Beschluß vom 10. Juni 1873.) Im Falle die übrigen Nachbargemeinden für die Herbeischaffung von fremden Feuerspritzen keine Prämie ausgesetzt haben, so wird nach dem jedesmaligen Ermessen des Amtmanns eine solche bei den Stadtverordneten beantragt werden. 4. Probieren der Feuerspritzen und der Löschgeräthe. § 30. Damit beim Brande die möglich Ordnung stattfindet und um stets die Gewißheit zu haben, das die Löschgeräthe im brauchbaren Stande sich befinden, so finden zweimal im Jahre und, wenn es nötig werden sollte, mehrmals Proben statt. § 31. Diese Proben sollen gegen Pfingsten und Michaelis, Nachmittags gegen 1 Uhr und zwar für jede Feuerspritze an einem besonderen Tage stattfinden, damit die Revision gründlich und mit gehöriger Ruhe vorgenommen werden kann. § 32. Zu den Proben werden die im § 6 benannten Mannschaften besonders Uebungen resp. Proben, nur durch die in § 4 angeführten Gründe entschuldigt und ist anderen Falls strafbar. § 33. Die beim Probieren sich zeigenden Mängel werden untersucht und wird für deren sofortige Beseitigung Sorge getragen. Nach jedesmaligem Gebrauche resp. Probieren der Feuerspritzen und der Geräthe sorgt jeder Spritzenführer für deren gehörige Reinigung und Fortschaffung, nachdem vorher die Schläuche und sonstige Teile der Spritze gehörig eingeschmiert worden. § 34. Sämtliche Vorrichtungen, mit Ausnahme der im § 29 benannten, welche in gegenwärtiger Brandordnung vorgeschrieben, müssen unentgeltlich geschehen; nur sollen die Rohrführer, welche bei auswertigen Feuersbrünsten mit den Spritzen zur Brandstätte abgehen und bei den jährlichen Proben dafür sorgen, daß die Geräthe an gehöriger Stelle ordentlich aufgestellt werden, eine jährliche Vergütung von mindestens 6 Mark aus der städtischen Gemeindekasse erhalten. 5. Strafbestimmungen. § 35. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Brand – Ordnung werden nach Maßgabe des § 368 sub 8 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, 6. Allgemeine Bestimmungen § 36. Damit Niemand eine Unkenntnis der gegebenen Vorschriften vorschützen kann, Druck vervielfältigt und an jeden Besitzer oder Anmiether eines Hauses unentgeltlich verteilt werden. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Feuer – Polizei – Ordnung für die Provinz Westfalen vom 30. November 1841 noch in Kraft. Telgte, den 1. October 1876 Der Amtmann Schirmer Polizei – Verordnung Mit Bezug auf die Gewerbe – Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869, §§ 39,77 und 79 und das Gesetzt über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, § 5 wird mit Genehmigung der Gemeindebehörden für das Amt Telgte folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Die sämmtlichen Schornsteine im Amt Telgte dürfen nur durch die angestellten Schornsteinfegermeister, deren Stellvertreter oder Gehülfen wie folgt gereinigt werden: a. Schornsteine der Klasse A. 1, die zu einer Herdfeuerung gehören, jährlich dreimal und zwar von vier zu vier Monaten; b. Schornsteine der Klasse A. 2 und 3, die zu einer Herdfeuerung gehören, jährlich viermal und zwar von drei zu drei Monaten; c. Schornsteine in den ländlichen Back- und Brauhäusern, die ausschließlich nur für den eigenen häuslichen Bedarf benutzt werden, jährlich ein bis zwei mal; d. Schornsteine, welche nur während der Winterzeit zur Ofenheizung benutzt werden, dreimal im Jahr e. Schornsteine zu den Kochöfen für das Viehfutter viermal im Jahr, und f. die übrigen Schornsteine, namentlich die zu Dampfmaschinen, Bäcker-, Brauund Brennereien und zu sonstigen gewerblichen Anlagen benutzt werden, sechs bis zwölfmal im Jahre. Ist ein Schornstein seit der Erbauung oder seit dem letzten Fegen nicht benutzt worden, so braucht derselbe auch nicht gereinigt zu werden. § 2. Der Schornsteinfeger ist verpflichtet, nach dem Reinigen der Schornsteine den heruntergefallenen Ruß von der Sohle des Schornsteines zu räumen und die betreffende Oeffnung sofort zu schließen. § 3. Um jede Störung im Wirtschaftsbetriebe zu vermeiden, darf während der Mitagszeit von 11 – 1 Uhr nacht anders als mit ausdrücklicher Genehmigung des betreffenden Eigentümers oder Miethers gefegt werden. § 4. Die Gebühren für das Reinigen der Schornsteine trägt der Haus – Eigentümer oder Miether, dieselben betragen für die Reinigung: A. In der Stadt Telgte a. Eines fahrbaren Schornsteins: I. Klasse Schornsteine bis 8 Meter einschließlich 25 Pf. II. Klasse Schornsteine über 8 Meter bis 12 Meter 30 Pf. III. Klasse Schornsteine über 12 Meter 40 Pf. b. Eines nicht fahrbaren Schornsteines 5 Pf. weniger als wie die vorstehenden Sätze zu a. d. Eines Dampf-, Brenn- oder Braukessels, sowie einer Darre, wenn nicht zuvor eine Vereinbarung stattgefunden, für jede halbe Stunde 50 Pf., und e. Für das Fortschaffen des Russes aus dem Hause, wenn dieses verlangt wird, 5 Pf. B. Im Kirchspiel Telgte und Westbevern. I. Klasse Schornsteine bis 8 Meter einschließlich 25 Pf. II. Klasse Schornsteine bis 12 Meter 40 Pf. III. Klasse Schornsteine über 12 Meter 50 Pf. Für einen russischen Schornstein 20 Pf. Für das Fortschaffen des Russes pro Schornstein 5 Pf. § 5. Die Gebühren sind nach erfolgter Reinigung zu Händen des Schornsteinfegers vei Vermeidung einer Erekution sofort zu entrichten. § 6. Ueber Streitigkeiten zwischen dem Schornsteinfeger und den Eingesessenen, sowie Abweichungen von den im § 1 bestimmten Fegefristen entscheidet die Polizeibehörde. § 7. Jede Verweigerung des Fegens der Schornsteine während der im § 1 bestimmten Fegezeit wird mit einer Polizeistrafe von 1 bis 9 Mark geahndet werden. § 8. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Telgte, den 20. December 1876. Der Amtmann Schirmer. Die Gemeinde – Vorsteher von Telgte und Westbevern. Koberg Osthoff