Chronik Feuerwehr Telgte
Seit 1885

10. Okt. 1829

Brand Ordnung für die Stadt Telgte vom 10. Oktober 1829 und das Protokoll einer Sitzung der Feuerpolizeikommission Telgte vom 5. November 1832 Brand Ordnung für die Stadt Telgte I. Einrichtung der Löschgeräte § 1 Es sollen fortwährend in gutem brauchbaren Stande erhalten werden. a, 4 nummerierte Spritzen mit Schläuchen und Röhren, b, 200 nummerierte lederne Eimer, c, 6 Leitern von verschiedener Größe, d, 4 Feuerhaken, e, 4 Löschbesen, f, 2 Löschpatschen, g, 4 leinene doppelte 4eckige Lappen zum nötigen Gebrauch bei entstehendem Brand im Schornstein, h, 4 Wasserkuben, welche jedes 2 Ohm (1Ohm = 137,404 l) Wasser enthalten und auf einen Schlitten befestigt, welche letztere so eingerichtet, das 2 Pferde mit bloßem Brustgeschirr versehen, ohne weiteres vorgespannt werden können, i, 1 Brecheisen mit 1 Axt, k, bei jeder Spritze eine Dünne eiserne Stange, zu Beseitigung eintretender Verstopfung der Spitzenröhre, l, in einem an jeder Spritze angebrachten hölzernen Kasten werden aufbewahrt: Hammer, Kneifzange, Pfriem, Messer, Nägel, Schraubenschlüssel, Pechdraht, Bindfaden, Flasche mit Brennspiritus, Docht und 10 lederne Lappen, um die an Schläuchen vorkommenden Reparaturen augenblicklich beseitigen zu können, m, bei jeder Spritze eine Laterne mit Wachslicht und Schwefelhölzer und in jedem Spritzenhaus ein Feuerzeug, n, zwei Trommeln, o, 30 große Pechfackeln. II. Personal, dem beim Brande gewisse Geschäfte übertragen. § 2 Die Leitung des Löschgeschäftes beim entstehenden Brande, sowie bei den Führung der Verhandlungen bei beratenden Zusammenkünften steht dem Bürgermeister zu, und in dessen Abwesenheit dem Beigeordneten. § 3 Werden 6 Brandmeister ernannt und zwar für jede Spritze einer und für die Leitung der Wasserherbeischaffung zwei und für jeden ein Stellvertreter. § 4 Zwei Tambouren, welche beim ersten Feuerlärm trommeln. § 5 Zur Rettung con Sachen aus dem brennenden oder gefahrdrohenden Gebäuden werden die nötigen Mannschaften bestimmt und außerdem 4 angesehene Bürger, welche die Aufsicht führen. § 6 Für jede Spritze wird ein Rohrführer und Stellvertreter ernannt. § 7 Zum Pumpen bei den Spritzen Nr. 1 sind 24 Mann Nr. 2 sind 24 Mann Nr. 3 sind 22 Mann Nr. 4 sind 16 Mann erforderlich, wozu sich die jüngsten Bürger gestellen müssen, welche mit einer Armbinde versehen, worauf die Nummer der Spritze befindlich, wozu dieselben angewiesen. Damit hier nie ein Mangel oder Unordnung eintritt, so wird hierüber eine Liste geführt und werden hierin zweimal im Jahre die neu eingetretenen Bürger eingetragen und dann jedesmal so viele der ältesten gestrichen, als neue hinzugetreten. III. Verfahren beim Brande Die Brandmeister für die Spritzen sorgen beim entstehenden Brande für die augenblickliche Herbeischaffung der Feuergeräte, besonders der jedem zugewiesenen Spritze und Eimer, für die zweckmäßige Anordnung derselben, gehörige Anschaffung von Wasser, Aufrechterhaltung der Ordnung, ferner für gehörige Ablösung der Pumpenarbeiter, überhaupt für dasjenige, was zur schleunigen Dämpfung des Feuers nötig erscheint, und lassen nach beendigtem Gebrauche die Löschgeräte unter ihrer Aufsicht wieder zur Stelle bringen. § 9 Die beiden Brandmeister für die Wasserherbeischaffung müssen sich mit den vorhandenen Gelegenheiten zum zweckmäßigen Anholen des Wassers fortwährend in Bekanntschaft halten und sich besonders diejenigen Hausbesitzer merken, bei welchen bei anhaltenden Frost warmes Wasser zu erhalten ist und deshalb Absprache mit denselben nehmen. Ferner sorgen dieselben bei einem Brande für die augenblickliche Bildung von Linien zur Herbeischaffung des Wassers, ferner für die Bespannung und gehörige Anschaffung der Wasserkufen. § 10 Die 6 Stellvertreter der Brandmeister müssen beim entstehenden Brande sich gleich zum Spritzenhaus begeben, um bei etwaiger Abwesenheit der Brandmeister deren Obliegenheiten vorzunehmen. Wenn sie nicht für die Brandmeister in Anspruch genommen werden, sorgen dieselben für Rettung der im brennenden Hause und in Gefahr befindlichen Sachen und deren sichere Aufbewahrung und Verhütung von Diebereien und sind ihnen die von II 5 gedachten Personen zur Hälfte beigegeben, deren besondere Pflicht es ist, die Rettung in Gefahr befindlicher Personen, wo die Kostbarkeiten in sicheren Verwahr zu bringen. § 11 Die Rohrführer sorgen mit den Brandmeistern für unverzügliche Herbeischaffung der Löschgeräte, insbesondere der Spritze, wozu jeder angewiesen ist und da für jede 2 Rohrführer bestimmt, so übernimmt derjenige, welcher zuerst bei der Brandstelle anlangt, die Führung des Rohres nach Anweisung des Brandmeisters, der 2te hält die dünne eiserne Stange in Bereitschaft, welche dazu dient, eintretende Verstopfung des Rohres zu beseitigen. Ist der eine Rohrführer ermüdet, so tritt der andere an seine Stelle. § 12 Beim Entstehen eines Brandes wird mit den Turmglocken geläutet und die Tamboure (welche ihre Trommeln im Haus halten) müssen sofort ihre Trommeln in dem ihnen zugewiesenen Stadtteilen schlagen. § 13 Die zum Pumpen bestimmten Leute müssen beim wahrnehmenden Feuerlärm sofort zu der ihnen angewiesenen Spritze eilen und den Anweisungen der Brandmeister Folge leisten. § 14 Entsteht zur Nachtzeit ein Brand, so ist jeder Hausbewohner verpflichtet, die Fensterladen zu öffnen und Licht vor die Fenster zu stellen, damit die Strassen gehörig erleuchtet werden. § 15 Jeder Einwohner muß beim ersten Feuerlärm zur Brandstelle eilen und wenn ihm kein besonderes Geschäft aufgetragen, sich in die Wasserreihen stellen und den Anweisungen der Brandmeister Folge leisten. Kinder, welche beim Brande keine Hilfe leisten können, müssen zu Hause gehalten und es muß von den Eltern nicht geduldet werden, daß sie sich zur §16 Die pferdehaltenden Eingesessenen sind verpflichtet, beim entstehenden Brande ohne Aufforderung abzuwarten, sich mit ihren Pferden bei der Brandstelle ein zufinden, um die Wasserkufen herbei zu fahren. § 17 Der Schornsteinfeger muß sich beim Ausbruch eines Feuers gleich zur Brandstelle begeben und den Anweisungen der Brandmeister Folge leisten. § 18 Diejenigen Eingesessenen, welche beim entstehenden Feuer notwendig zu Hause bleiben müssen, besonders diejenigen, welche in der Nähe der Brand stelle wohnen und Brunnen im Hause oder in der Nähe haben, wird dringend empfohlen, mit Wasser gefüllte Gefässe vor den Türen an der Strasse aufzustellen und auf diese Weise zur schleunigen Herbeischaffung des Wassers beizutragen. § 19 Wenn außerhalb der Stadt Brand entsteht und nicht gleich beurteilt werden kann, ob das brennende Haus im hiesigen Kirchspiel befindlich so treten der Bürgermeister und die Brandmeister zusammen, welche bestimmen, ob eine Spritze und Eimer zur Brandstelle abgehen sollen, in welchem Falle ein kurzes Zeichen mit der Turmglocke gegeben wird. § 20 Ist der Brand ganz in der Nähe der Stadt und ohne zweifelhaft im Kirchspiel Telgte, so gehen erforderlichenfalls 2 Spritzen mit den nötigen Geräten, die hierfür bestimmten Brandmeister und Rohrführer zur Brandstelle ab. Mehr als 2 Spritzen werden keinesfalls aus der Stadt gegeben. Zur Fortschaffung der Spritzen ist jeder pferdehaltende Eingesessene, seine Pferde zu gestellen verpflichtet. § 22 Damit beim Brande die möglichste Ordnung stattfindet und um stets die Gewißheit zu haben, daß die Löschgeräte im brauchbaren Stande sich befinden, so finden zwei mal im Jahre (wenn es nötig erachtet werden sollte, mehrmals) nämlich am ersten Dienstag nach Pfingsten und am Michaelistage (29. Sep.), nachmittags 1 Uhr Proben statt. § 23 Bai diesen Proben erscheinen a) die Brandmeister und ihre Stellvertreter, b) die Rohrführer, c) die Pumpenarbeiter. Die Spritzen werden mit Wasser gefüllt und probiert, sich etwa zeigende Mängel untersucht und deren sofortige Abstellung veranlaßt. Finden sich keine Mängel, so sorgt jeder Brandmeister wieder für die gehörige Reinigung und Fortschaffung der Geräte in die dazu bestimmten Lokale, nachdem vorher die Schläuche der Spritze gehörig eingeschmiert werden. § 24 Diese Verrichtungen, welche in gegenwärtiger Ordnung gebracht, müssen unentgeltlich geschehen, nur sollen die Rohrführer, welche bei auswärtigen Feuersbrünsten mit den Spritzen zur Brandstelle abgehen und bei den jährlichen Proben dafür sorgen, daß die Geräte an gehöriger Stelle ordentlich aufgestellt werden, eine jährliche bestimmte Vergütung aus der Gemeindekasse erhalten. § 25 Die Übertretung oder Nichtbefolgung aller in gegenwärtiger Ordnung enthaltenen Nichterscheinen bei den Proben, oder unterlassene Gestellung eines tüchtigen Stellvertreters auf deshalb vorhergegangene Einladung und Entfernung vor beendigter Arbeit, zieht eine Ordnungsstarfe von 10 Pfg. bis 5 rt. oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe nach sich. Telgte, den 10. October 1829 Der Bürgermeister gez. Schulz Protokoll über eine Sitzung der Feuerpolizeikommission Telgte den 5. Dezember 1832 Auf gepflogene Einladung erschienen heute die angeordneten Mitglieder der Feuerpolizeikommission als 1. der Kaufmann Herr Böhmer als Stellvertreter des unterzeichneten Bürgermeisters 2. als Kapitän der Spritze Nr. 1 /der neuen Stadtpumpe/ der Kaufmann Herr Koch 3. als Kapitän der Spritze Nr. 2 / der alten Stadtpumpe/ der Kaufmann Herr Evens 4. als Kapitän der neuen Kufenpumpe Nr. 7 der Weinhändler Herr Helfferich 5. als Kapitän der alten Kufenpumpe Nr. 4 der Kaufmann Herr Rasch 6. der Kaufmann Herr Bitter welchem, os wie jedem der Kapitäne in feuerpolizeilicher Hinsicht die offizielle Aufsicht über ein Viertel der Stadt übertragen, wobei der Herr Bitter das 5te 4tel übernommen. 7. der Kaufmann Herr Schräder Herbeischaffung des Wassers bei entstandenem Brande übertragen. 8. der Kaufmann Gastwirt Herr Wichmann gleichfalls in letztgedachter Qualität. Dieselben beiden nach Erhalt der landrätlichen Verfügung vom 10tem v. M. als Mitglieder dieser Feuerpolizeikommission förmlich eingesetzt, und jeder mit seinen Funktionen bekannt gemacht, welche selbe allerseits zu erfüllen versprachen. Vorgelesen und untergeschrieben. Böhmer Bitter Schräder Rüsch Koch Wichmann Helfferich a. u. s. (actum ut supra = wie oben geschehen) Der Bürgermeister Schulz