Chronik Feuerwehr Telgte
Seit 1885

5. Sep. 1807

Erneuerte allgemeine Feuer – Ordnung für das Großherzogtum Berg. ---------------------------Der Mangel an hinreichenden Exemplaren der von der ehemaligen Churfürstlichen Landes – Direktion unterm 2ten September 1803 erlassenen allgemeinen Feuer – Ordnung hat eine neue Auflage derselben erforderlich gemacht, bey welcher Gelegenheit dann auch einige kleine Abänderungen getroffen sind. Der Minister des Inneren verordnet deshalb folgendes: I. Abschnitt. Vorsichts – Maßregeln, um der Entstehung einer Feuersgefahr vorzubeugen. §. 1. Aufmerksamkeit der Hausväter. Jeder Hauswirth ist schuldig, in seinem Hause, bey dem Herde, an den Öfen, Backöfen, und sonst überall auf Feuer und Licht zu jeder Zeit vorzüglich aufmerksam zu sein, und nicht nur Sorge zu tragen, daß seine Kinder, Bediente, Bewohner, Gäste und alle andere, welche sich in seinem Hause aufhalten, damit behutsam umgehen, sondern auch darauf zu achten, daß seine Nachbarn in dieser Hinsicht die nötige Vorsicht gebrauchen; sonst aber, und wenn freundschaftliche Warnung nichts fruchten sollte, davon der Obrigkeit sogleich die Anzeige zu machen. §. 2. Verhütung der Unvorsichtigkeiten a) beym Tabakrauchen. Wer Tabak rauchen will, soll sich überall das Tabakrauchen ist aber ohne Unterschied mit oder ohne Deckel, sowohl bey Tage als bey der Nacht bei drey Rthler Strafe verboten:

1) auf den Gassen und Straßen in den

Ortschaften,

2) in den Fabrik-, Farb- und sonstigen

Arbeitshäusern,

3) in den Magazinen,

4) in den Werkstätten der Schreiner,

Zimmerleute, Dreher, Weber, Schneider, und andere Handwerksleute, welche mit feuerfangenden Sachen umzugehen haben,

5) Beym Decken der Dächer,

6) in Ställen, Höfen, Scheunen,

Heuböden, und überhaupt

7) an allen gefährlichen Orten.

Dieselbe Strafe trifft auch jeden, welcher solche Verwahrlosung sieht und nicht angiebt. Der Kaufund der Handwerksmann wie auch der Hauswirth wird aber mit der doppelten Strafe belegt, wenn er den Übertreter in seinem Hause wahrnimmt, und denselben nicht auf der Stelle der Obrigkeit zur Bestrafung anzeigt. Diejenigen Übertreter, welche die Geldstrafe zu erlegen nicht vermögend sind, werden so lange bey Wasser und Brot gesetzt, und zu einer schicklichen Arbeit angehalten, bis sie den Betrag abverdienet haben. §. 3. b) mit dem offenen Lichte. Unter derselben Strafe ist verboten, die Speicher, Höfe, Scheunen, Ställe, und befinden, mit offenem Lichte, und ohne eine wohlverwahrte und wohl zugemachte Leuchte, oder Laterne zu betreten. Die Laterne darf nicht nicht offen stehen, noch weniger das Licht herausgenommen, und am allerwenigsten dieses an die Latierposten oder sonst hin und her angeklebt werden. §. 4. c) beym Dreschen und Füttern. Das Dreschen der Früchte, wie auch das Füttern in den Ställen mit offenem Licht oder mit offener Leuchte ist unter diesem Verbothe begriffen, und so solche Verrichtungen des Morgens und des Abends unvermeidlich bey Lichte sollten geschehen müßen, muß ein besonderes mit Steinen ausgemauerter, oder sonst feuerfester Platz, oder ein Behältniß vorhanden seyn; wo die verschlossene Leuchte hingestellt werden kann, und ohne sie irgend anders zu setzen, dergestallt hingestellet werden muß, daß kein Holz, Stroh, Heu, oder sonst leicht feuerfangender Gegenstand die Leuchte oder Laterne erreichen können. §. 5. d) beym Flachs Arbeiten. Alle Arbeiten an Flachs, Hanf, und Werrich oder Wert, als Schwingen, Buchen, Brechen, und Hecheln sollen nicht bey der Nacht oder bey dem Lichte, noch in den Häusern, Höfen, Scheunen, und Ställen, sondern bey Tage und entfernt von den Gebäuden oder ausser den Ortschaften geschehen. Eben so wenig darf der Flachs am Feuer, im ???, am Kamin, Rauchfange, oder sonst an gefährlichen Orten getrocknet werden. §. 6. e) beym dörren. Bey dem Malzdörren auf den sogenannten Essen, oder Darren muß mit der äußersten Behutsamkeit und Vorsicht zu werke gegangen, ununterbrochene Aufsicht Wasser haben jeder Zeit zur augenblicklichen Auslöschung des entstehen könnenden Feuers in Bereitschaft gestellt werden; weil aber dergleichen Essen gar zu gefährlich sind, auch das Bier aus dem daraus getrockneten Malze der Gesundheit nicht zuträglich ist, so sollen für die Zukunft deren gar keine mehr erbaut werden dürfen. §. 7. f) … der heißen Asche … Die heiße Asche, oder glühende und glimmende Kohlen müßen nicht auf Brettern oder hölzernen Böden, oder an hölzernen Wänden, noch wo sonst feuergefährliche Sachen sich befinden, ausgeschüttet, nicht in hölzernen, sondern in eisernen Gefäßen, bis sie völlig kalt geworden, mit Sorgfalt aufbewahrt, und alsdenn erst an feuerfeste, oder von den Gebäuden entfernte Orte gebrach werden. §. 8. g) Die Materialisten und Apotheker sollen beym Distilliren des Spiritus, und anderer feuergefährlichen Materien, so auch die Anstreicher beym Kochen des Öhles zu ihren Farben, und die Schreiner und Buchbinder bey dem Kochen des Leimes und der Schwärze, wie auch alle diejenigen, welche Theer und … zu kochen, Wagenschmeer zu sieden, Wachsund Unschlittlichter zu ziehen; ingleichen noch ins besondere die herum ziehenden Zinngießer und Kesselflicker bey ihrer Arbeit die mögliche Vorsicht gebrauchen, und solche Operationen entweder entfernt von den Gebäuden, oder nur an feuerstellen, gegen jede Feuersgefahr hinlänglich und zuverläßig geschützten, Orten vorzunehmen. §. 9. h) beym Pulverhandel. Die Pulverhändler dürfen in ihren Häusern auf einmal nicht über 10 Pfund Pulver metallenen Büchsen und an einem solchen abgelegenen Ort im Hause niedergelegt werden, wohin jedem, ausser dem Eigenthümer selbst, der Zugang versperrt ist. Bey der Nacht, oder beym Lichte darf niemals Pulver verkauft oder herausgegeben werden. §. 10. i) beym Schießen mit Feuergewehr … Das Abschießen der geladenen Büchsen in oder nahe bey den Städten, Flecken, Dörfern und Ortschaften, wie auch das Schießen bey Processionen, Neujahrstagen, Kindtaufen und Hochzeiten ist durchaus verbothen. Eben so soll niemand ohne besondere Erlaubniß der Policey sich unterstehen, Feuerwerke abzubrennen, Raketten zu werfen, oder Freudenfeuer anzuzünden. Jeder ist befugt und verpflichtet, den Kindern die Schieß- und Feuerinstrumente, welche sie in Häusern haben, wegzunehmen, und dafür Sorge zu tragen, daß das von denselben in den Straßen, oder an öffentlichen Plätzen angezündete Feuer ausgelöscht werde, auch der Obrigkeit davon die Anzeige zu machen. §. 11. j) … Wenn die Ältern zur Feldarbeit oder sonst ausgehen, so sollen sie die kleinen Kinder, welche mit dem Feuer noch nicht umzugehen wissen, nicht allein im Hause beym Feuer zurück lassen, noch weniger dabey einsperren. §. 12. k) … Kein Feuer darf von einem Orte zum anderen anders, als in eisernen oder steinernen Gefäßen getragen werden; mit glühenden Kohlen, Feuerbränden, und Stroh – Fackeln darf niemals die Speicher, Höfe, Scheunen, Ställe, und andere feuergefährliche Orte betreten. l) … Das Feuer bey den Heerden, Öfen und sonstigen Feuerstätten muß des Abends oder gegen die Nacht wohl zugescharrt, oder ausgelöscht, auch die die Ofenthürlein wohl verschlossen und verwahrt werden, damit die Luft nicht hereinspielen, und das Feuer von Katzen und Hunden morgens aufgefangen und verschleppt werden kann. Diejenigen, welche den vorstehenden Vorschriften von §. 1 bis 13 einschließlich entgegen handeln, es möge ein wirklicher Brandschaden daraus entstehen oder nicht, haben die §. 2 bestimmte Strafe verwirkt, welche beym Wiederholungsfalle verdoppelt, auch sonst nach Umständen, und nach Maaßgabe der Gefahr, die mit der Zuwiderhandlung verknüpft war, verschärft werden wird. §. 14. Abhaltung verdächtiger Leute. Auf die Abhaltung des verdächtigen Gesindels hat die Polizey schon überhaupt mit aller Stränge zu wachen; insbesondere wird aber hier verordnet, daß niemals fremde und unbekannte Leute in den Scheuern oder Ställen aufnehmen und beherbergen soll, auch selbst den Bekannten soll dieses anders nicht, als ohne Licht und ohne Tabackrauchen gestattet werden, wofür der Hausherr verantwortlich ist. §. 15. Mögliche Entfernung der brennbaren Sachen. Alle feuerfangenden Sachen, als Heu, Stroh, Späne, Hanf, Flachs, Holz, Pech, Thran, Schwefel, Salpeter, und dergleichen sollen von den Heerden, Öfen, Kaminen, und anderen Feuerstätten wenigstens 6 Schuhe weit entfernt gehalten, und nie zu nahe dabey gelagert werden. Die Dreher, Schreiner, Bender, Wagener und andere dergleichen Handwerksleute, welche mit Holz und Spänen umgehen, sollen sich besonders in Acht nehmen, daß sie nicht Orte kommen, wo sie ihre gemachten Späne liegen haben; sie sollen vielmehr in Winterszeit weder ihre Werkstätten allzu nahe bey dem Ofen aufschlagen, noch auch, wenn sie bey Licht arbeiten müßen, solches eher in ihre Werkstätte bringen, bis sie die Späne bey Seite und an sichere Orte geschaffen haben, wie denn auch besonders in dergleichen Werkstättenkeine keine offene Kamine, Heerde, oder Kohlpfannen zur Erwärmung des Leimes, oder unter anderem Vorwande geduldet werden sollen. §. 16. Verboth der Stroh- und Schindeldächer und der Strohdecken. Die Stroh- und Schindeldächer, wie auch die Strohdecken sind für die Zukunft gänzlich verbothen, die neuen Dächer müßen mit Ziegeln, Pfannen, oder Leyen gedeckt, und mit … wohl eingeschmieret werden. Die an den noch vorhandenen Stroh- und Schindeldächern vorfallenden Reparaturen, es sey auf Haupt- oder Nebengebäuden, sollen nicht mit Stroh und Schindeln, sondern mit wohl eingeschmierten Ziegeln verfügt werden, sonst aber niedergerissen werden. Überhaupt sollen diese schädliche Dächer vor und nach abgeschafft werden, so daß höchstens nach 12 Jahren deren keine mehr im Lande erfindlich sind. §. 17. Verboth der hölzernen Rauchfänge. Kein Schornstein oder Kamin soll in Zukunft ohne vorläufige Anzeige bey der vorgesetzten Obrigkeit, und ohne die von dieser mit Zuziehung beeidigter Werksverständiger über die Entfernung aller Feuersgefahr anzustellenden Untersuchungen errichtet werden. Die neuen Kamine müssen mit Mauerwerk, mit liegenden Backsteinen und wenigstens 3 Fuß hoch über das Dach, ausgeführt werden, besonders wird dabey empfohlen, sie mit einem eisernen Schieber zu Kamin ausbrechenden Feuer gleich zuschieben zu können. Die Kamine der Schmiede, Schlösser, Bäcker, Brauer, Brandtweinbrenner und sonstiger Feuerhandwerker müssen verzüglich mit hinlänglichen Brand- und Feuermauern versehen seyn. Keine hölzerne Rauchfänge dürfen für die Zukunft erbaut werden. Die noch bestehenden hölzernen Kamine sollen nach den jüngst erlassenen Special – Verordnungen möglichst abgestellt werden; bey den vermögenden Einwohnern und bey Gebäuden, welche die steinernen Kamine ertragen können, wird sich um so viel weniger hierbey ein fernerer erheblicher Anstand einstellen können, da jedem freysteht, sein Gebäude in die Feuerassecuranz einschreiben zu lassen, und sich dadurch auf das Haus selbst Kredit zu verschaffen. Durch eben diesen Kredit werden gleichfalls bey Gebäuden, die bis dahin zu schwach waren, steinerne Kamine zu tragen, die Mittel erleichtert, sie fester und stärker zu bauen; aber auch an diesen Gebäuden müßen die hölzernen Kamine nicht länger geduldet werden, wenn sie nicht wenigstens mit Lehm, und demnächst mit Kalk und gewaschenem Sande wirklich überzogen, oder von getrocknetem leimenen sogenannten Sonnensteinen aufgeführt sind. §. 18. Öftere Reinigung der Kamine. Die Kamine müssen jährlich wenigstens 2 bis 3 mahl und nach Maßgabe des stärkeren Gebrauches des Feuers zu mehrern Wahlen gereinigt werden. Die Kaminfeger sind verpflichtet, über die von ihnen geschehene Verrichtung die Bescheinigung beyzubringen, und die gefundenen Mängel sofort anzuzeigen. §. 19. Vorsicht bey Stellung der Oefen. Bey Stellung der Öfen und Leitung der Röhre und Pfeifen in den Kamin muß zugezogen werden, um aller Gefahr vorzubeugen. Die irdenen Röhre sind gänzlich verboten. §. 20. Vorsicht bey Errichtung von Backöfen. Die Backöfen auf dem Lande dürfen nicht zu nahe an den Gebäuden errichtet werden. Die bestehenden Backöfen, welche sich in diesem Falle befinden, müssen gleich weit genug von den Gebäuden verlegt, oder niedergerissen werden. Diejenigen, welche den Vorschriften von §. 14 bis 20 einschließlich zuwider handeln, werden, es möge ein Unglück daraus entstehen oder nicht, jedesmahl mit einer Strafe von sechs Rthlrn belegt, welche auf die Art verdoppelt und vermehrt werden kann, wie im §. 13 angegeben ist. Die Zimmerleute, Maurer und sonstige Handwerker, welche sich für die Zukunft zur Arbeit am Strohund Schindeldecken, am Poppen mit Strohdecken, an neuen hölzernen Rauchfängen, an neuen Essen, und an zu naher Anlegung der Backöfen gebrauchen lassen, verfallen in dieselbe strafe, sie werden für den daraus entstehen könnendne Schaden mit angesehen, und bey Aufführung der Kamine haben sie besonders noch dafür zu haften, daß kein Balken in dem Schornstein zu liegen komme, sondern dieser mit gebackenen Steinen oben oder unten wohl versehen und ausgefüttert, auch zum Einsteigen und Reinigen genug geräumig ausgeführt werde. §. 21. Schadensersatz nebst der bestimmten Strafe auf Nachlässigkeit. Derjenige, bey welchem aus seinem oder der seinigen Verschulden oder Nachlässigkeit, oder aus Nichtbefolgung der obigen Vorschriften Brand entsteht, ist nebst der bestimmten Strafe schuldig, de dadurch seinen Nachbaren oder der Feuerassecuranz verursachten Schaden zu ersetzen. §. 22. Peinliche Strafe nebst Schadensersatz auf vorsätzliches Feueranlegen. Wer vorsätzlich Feuer, anlegt, oder Brand stiftet, wird nebst dem Ersatz des verursachten Schadens nach der Strenge der Criminal – Gesetze nach Bewandniß der Umstände als Brandstifter oder als Mordbrenner ohne Nachsicht bestraft. §. 23. Oeftere Visitationen. In den Städten und auf dem Lande sollen wenigstens zweymahl im Jahr zu bestimmten Zeiten, nämlich im Frühjahr, und im Herbst alle Häuser, Feuerstätten, Öfen, Kamine, und noch vorhandene Essen besichtigt, auch die Leuchte oder Laterne, welche jeder Hausvater besitzen muß, in Augenschein genommen, zugleich darauf die Aufmerksamkeit gerichtet werden, wie mit dem Feuer und Licht umgegangen wird, und od die oben gegebenen Vorschriften überall richtig befolgt werden. Diese Visitation wird zum dritten Mahle, und bey Gelegenheit auch öfter, und zwar zur unbestimmten Zeit im Jahr wiederhohlt und erneuert. Wo die Beamten und Magistratsglieder selbst diese durchaus nötigen Visitationen vornehmen können, werden, sie vorzüglich angewiesen, solche mit Zuziehung beeidigter Werksständiger selbst zu vollziehen, um mit desto größerer Zuverlässigkeit die Mängel und Gebrechen untersuchen und diese auf der Stelle abschaffen zu können; in Verhinderungsfällen, und bey zu weiter Entfernung mögen sie zwar die Vorsteher, Schöppen, Mauermeister, Zimmerleute, Kaminfeger, und andere Vertraute und zuverlässige Männer dazu ausersehen; diese sind aber alsdenn verbunden, ihr pflichtmäßiges Referat über ihre Verrichtungen sowohl, als über die geschehene Abstellung der vorgefundenen Mängel schriftlich an die Beamten Referate sind so, wie die von den Beamten und Magistraten selbst abgehaltenen Visitations – Protokolle alle halbe Jahre der provinzialräthlichen Behörde einzusenden, zu welcher Einsendung hiermit die letzte Hälfte des Monats April, um die letzte Hälfte des Monats November dermaßen bestimmt wird, daß die säumigen Beamten und Magistrate jedesmahl eine Strafe von 6 Rthlrn verwikt haben, und ihnen ohne weiteres auf ihre Kosten ein Bothe zugeschicktet werden soll, um den zurückstehenden Bericht abzuhohlen. §. 24. Verzeichniß der noch vorhandenen Strohund Schindeldächer, hölzernen Rauchfänge, Essen, se. Auch soll innerhalb einer dreymonatigen Frißt vom heutigen Tage angerechnet, von sämmtlichen Beamten und Magistraten ein genaues Verzeichniß a) von allen noch vorhandenen Strohund Schindeldächern, b) von den mit Strohdecken gepoppten Ziegeldächern, c) von den noch vorhandenen hölzernen Rauchfängen, und endlich d) von allen noch bestehen mögenden Mal – Essen eingesandt werden, damit auf die mögliche Verminderung oder Abschaffung derselben der unablässig fortgesetzte Bedacht genommen werden könne. II. Abschnitt. Hülfsmittel, um sich bey einer entstehen könnenden Feuersbrunst gefaßt zu halten. §. 25. Vorrath an Wasser. Vor allen Dingen ist dafür zu sorgen, daß es nie an Wasser zum Ablöschen gebrechen kann. An den Orten, wo sich gemeine Wasserbrunnen, Weiher, Teiche, und Pfühle angelegt, und diese, wie auch die Viehtränken dermaßen unterhalten werden, daß selbst bey der größten Dürre kein Wassermangel entsteht. Bey solcher Dürre sowohl als auch in Winterzeeiten bey starkem Frost muß jeder Hausvater ein Behältniß mit Wasser in oder vor seinem Hause in Bereitschaft stehen haben, und solches bey Winterzeit und allzustränger Kälte gegen Frost verwahren. §. 26. Feuergerätschaften. Die zur Löschung eines ausbrechenden Feuers erforderlichen Geräthe bestehen a) in Feuer – Eimern b) in Feuer – Leitern c) in Feuerhaken d) in Wasserkufen, und e) in Feuerspritzen. §. 27. In Städten. In den Städten darf nach Maaßgabe ihrer Größe und Gebäude – Anzahl kein Mangel an den hier benannten Feuergerätschaften erscheinen. Wo es irgend an hinlänglichem Vorrath noch gebricht, muß die Anschaffung unverzüglich geschehen. Ein vollständiges Inventarium muß darüber errichtet, und in der Stadtregistratur aufbewahrt werden. In diesem Inventarium müßen nicht nur die Eimer, Leitern, Haken, Wasserkufen, und Spritzen; mit ihren Zubehörungen, sondern auch die Orte, wo sie hingestellet sind, oder wo sie sich in Verwahr befinden, genau beschrieben seyn. Jede Stadt hat eine beglaubigte Abschrift dieses Inventarii in der §. 24 bestimmten dreymonatigen Frist dem Provinzial Rath einzusenden, und haben zugleich pflichtmäßig zu bemerken, welche Gerätschaften etwa noch während dieses Zeitraumes haben angeschafft werden müssen, indem man von allen Behörden erwartet, daß sie sich dieserseits keiner Verantwortlichkeit aussetzen §. 28. und auf dem Lande. a) privat lederne Eimer Wie in den Städten, so muß auch auf dem Lande jeder Hausbesitzer nebst der gewöhnlichen Hausspritze einen mit seinem Nahmens Buchstaben bezeichneten tauglichen ledernen Eimer halten, und denselben, ohne ihn zu etwas anderes zu gebrauchen, unten im Hause, wo er gleich ergriffen werden kann, aufbewahren. Diese privat ledernen Eimer müßen innerhalb eines viertel Jahres von den Hausbesitzern angeschafft seyn, nur die Leynendecker, Zimmerleute und Maurer sind von solcher Anschaffung ausgenommen, weil diese mit ihren Hämmern, Sägen, Äxten, Beilen, sc. Zum Feuer eilen müßen. §. 29. b) gemeine lederne Eimer. Ausser diesen privaten ledernen Eimer muß jede Stadt und jede Gemeinde eine verhältnismäßige Anzahl von gemeinen ledernen Emern in Vorrath haben, welche an einem wohlverwahrten trockenen Orte aufgehoben werden müssen, um sie zur Feuers – Zeit sogleich zur Hand bringen und gebrauchen zu können. §. 30. c) Feuerleitern. Die auf dem Lande in jedem Ackerhofe vorhandenen Leitern können schon bey der Feuersnoth gute Dienste leisten; …geachtet aber muß noch jeder Ort, wo die Gebäude nebeneinander liegen, nach seiner Größe mit 2, 3, oder mehreren gemeinen Feuerleitern versehen, und diese müssen so beschaffen seyn, daß sie über das höchste Gebäude im Dorfe reichen. §. 31. d) Feuerhaken. Eben so müssen in jeder Ortschaft wenigstens 2 bis 4 große Feuerhaken angeschafft und in Bereitschaft gehalten §. 32. e) Wasserkufen. In jedem Ort, wo die Häuser zusammenliegen, müssen einige gemeine Wasserkufen vorhanden, in Zeiten der Dürre mit Wasser angefüllt und auf Schlitten gestellt seyn, damit sie schleunig zur Brandstätte geführet werden können. §. 33. f) große Feuerspritzen. Es wäre zu wünschen, daß auch in einem jeden wenigstens mittelmäßigen und großen Dorfe eine große metallene Feueroder Schlauchspritze gehalten werden könnte, indem solche bey entstehenden Feuers – Brünsten den besten Nutzen verschaffen; da aber dieses nicht überall zumahl in den Gebirgen und Anhöhen Anwendung finden kann, so wird verordnet:

1) daß in jeder Gemeinde, wo die

Anhöhen und Gebirge den Gebrauch der großen Brandspritzen nicht verhindern, wenigstens eine von solchen großen Spritzen angeschafft werden soll,

2) falls gleichwohl diese Anschaffung,

einer einzelnen Gemeinde zu Beschwerlich fallen möchte, so sollen mehrere Gemeinen und Ortschaften zusammengesetzt werden, um die Anschaffung einer solchen Brandspritze bestreiten zu können, welche so viel möglich, in der Mitte der concurirenden Ortschaften zum gemeinschaftlichen Gebrauch aufbewahret werden muß; g) kleinere Tragspritzen.

3) in jenen Gegenden aber, wo doe

Gebirge und Anhöhen den Gebrauch der großen Feuerspritzen nicht gestatten, sollen kleinere Tragspritzen angeschafft werden, welche mit gutem Nutzen überall hingebracht, und selbst in den §. 34. h) Feuerpatschen. Die Einführung der sogenannten Feuerpatschen verdienet allenhalber vorzüglich empfohlen zu werden; es sind große und breite Schwämme, welche man an Stangen befestigt, die sehr vieles Wasser in sich ziehen, und das Feuer durch den Zuschlag auf die schnellste Weise dämpfen. §. 35. Unterhaltung der Feuergeräthschaften. Die angeschafften Feuergeräthschaften müssen fortwährend in solchem guten Stande unterhalten werden, daß sie jedes Mahl auf der Stelle die zweckmäßigen Dienste leisten können; insonderheit ist bey den Feuerspritzen darauf zu sehen, daß das Schraubwerk, und die Schläuche von Zeit zu Zeit wohl eingeschmieret werden. §. 36. Aufbewahrungs – Orte der Feuergeräthschaften. Die gemeinen Feuergeräthschaften sind an bequemen zuverlässigen Orten aufzubewahren. Zu den verschlossenen Spritzen sind mehrere Schlüssel auszuteihlen, damit jeder von denjenigen, welche sie anvertraut sind, bey entstehendem Feuerlärm dazu eilen kann. Bey jeder Feuerspritze müssen die dazu gehörigen ledernen Schläuche, und wenigstens 12 bis 24 gemeine lederne Eimer vorhanden sein. §. 37. Öftere Besichtigung der Feuergerätschaften. Bei den §. 23 bestimmten Visitationen müssen alle Feuergeräthschaften mit in Augenschein genommen und die Spritzen probiert, die allenfalls befundenen Mängel aber auf der Stelle berbessert werden; und ob, und wie dieses geschehen ist, muß in den halbjährigen Berichten bey Strafe von 6 Rthlrn pflichtmäßig von den Beamten und Magistraten angezeigt werden. §. 38. Anschaffungs- und Unterhaltungskosten. Die Anschaffgungsund Unterhaltungskosten der gemeinen Feuergeräthschaften werden, wenn nicht schon hinreichende Gemeinheitsmittel vorhanden sind, als Communal – Last auf alle Gemeinheitsglieder ohne Unterschied umgelegt, die dessaltige Verordnung muß jedoch zuvorderst dem Ministerien des Inneren zur Genehmigung vorgelegt werden. §. 39. Zeitbestimmung zur Anschaffung der abgängigen Gerätschaften. Für die Städte ist §. 27 bereits eine dreymonathliche Frist vom heutigen Tage angerechnet, bestimmt worden, um die allenfalls noch abgängigen Geräthe anzuschaffen. In den Gemeinen auf dem Lande muß diese Anschaffung in Zeit von sechs Monathen bewerkstelligt seyn. Beym Ablauf dieser sechs Monathe haben die Beamten ein umständliches Verzeichniß der vorräthig gewesenen und immittelst noch angeschafften Feuergeräthschaften mit Benenung ihrer Zubehörungen und mit Bemerkung der Orte, wo sie aufbewahret werden, einzuschicken. III. Abschnitt. Anstalten bey wirklich ausgebrochener Feuersbrunst. §. 40. Unverzügliche Entdeckung des Brandes. Jeder, welcher, wo es auch sey, einen Brand wahrnimmt, er mag gefährlich scheinen oder nicht, soll bey drey Rthlr. Strafe unverzüglich das Feuer ausrufen und Lärm machen; wer aber ein in seinem Hause entstandenes Feuer heimlich halte, und sich dabey auf das Selbstlöschen verlassen wollte, ohne augenblicklich weiteres Unglück entstehen, oder nicht, verfällt in die doppelte Strafe, und er ist nebst derselben schuldig, wenn durch die Verheimlichung des Brandes ein weiterer Schaden entsteht, diesen nach dem §. 21 zu ersetzen. §. 41. Obliegenheit der Nachtwachen. Die Nachtwachen sind verbunden, bey der Nacht auf Feuer und Licht fleißig Acht zu geben, und sobald sie einiges Unglück bemerken, sollen sie solches nicht nur durch ungewöhnliches Blasen oder Geschrey ankündigen, sondern auch sowohl an dem Hause des Brandes als an den benachbarten Häusern und Thüren anklopfen und Allarm machen. §. 42. Schuldigkeit eines jeden beim Argwohnen der Gefahr. Jeder, der bey seinem Nachbar, es sey bey Tag, oder bey der Nacht, einen brandigen Geruch wahrnimmt, und daher argwohnet, daß ein Feuer glimme, und Gefahr zu besorgen sey, ist befugt und verpflichtet, sich an Ort und Stelle zu begeben, zuverlässige Erkundigung darüber einzuziehen, und bey Entdeckung der Gefahr Lärm zu machen. §. 43. Allarm durch Trommelschlag, Brandglocke sc. Bey dem ersten Feuerschrey muß durch Blasen oder Trommelschlag, oder durch den Anschlag der Sturm- oder Brandglocke Allarm gemacht, und diese Lärmzeichen müssen bey zunehmender Gefahr wiederholt und vermehret werden, damit die zu Hülfe eilenden Nachbarn sich darnach zu richten wissen. §. 44. Herbeieilung mit den Feuergerätschaften. Sobald irgend Feuer ausbricht, müssen die Einwohner des Ortes mit ihren privat gemeinen Feuergerätschaften müssen unverzüglich herbeygebracht, und von denjenigen, welche Pferde halten, die Brandspritzen, und Wasserkufen, schleunigst hinzugeführt werden. §. 45. Hülfe der benachbarten Oerter. Auch die Bewohner der in der Nachbarschaft des Brandes gelegenen Örter sind schuldig, mit ihren Feuergerätschaften herbeizueilen, und den Nothleidenden alle mögliche Hülfe, soviel an ihnen liegt, zu leisten. §. 46. Öffnung der privat Brunnen. Diejenigen, welche Brunnen, Trogsteine, oder sonstige Wasser – Behältnisse in ihren Häusern haben, sollen den Zugang dazu öffnen, und das Wasser zu dem Feuer hernehmen zu können. Wer dagegen ein Hinderniß in den Weg legt, wird mit 6 Rthlr. und nach Befinden schärfer bestraft. §. 47. Nöthige Beleuchtung bey Nachtzeit. Damit man auch bey Nachtzeit ungehindert fortkommen könne, sollen in der Gegend des Brandes, auch besonders, wo man das Wasser herzuhohelen hat, bey den Brunnen, Bächen sc. Pechkränze aufgesteckt, oder wenigstens Laternen oder Leuchten aufgehängt werden. §. 48. Leitung der Löscharbeiten. Die Magistratspersonen, und Beamten, Dinger, Richter, Mägte, Schuldheißen, Rent- und steuerempfänger, Bürgermeister, Schöppen und Vorsteher sollen, so viel möglich, die allerersten seyn, die sich beym Feuer einfinden, um die Leute zu den Löscharbeiten anzuweisen, und solche Ordnung zu halten, daß alle Verwirrung beseitigt werde. Sowohl zum Wasserschöpfen als zum Löschcen müssen die Leute nicht auf einem Fleck nach der Lage des Ortes und Erforderniß der Umstände so vertheilt werden, daß einer den anderen in der Arbeit nicht hindere, sondern alles desto schleuniger von Statten gehe, und besonders das Wasser desto geschwinder in Menge herbeigeschafft werden können. §. 49. Entfernung unbrauchbarer Leute. Alle unbrauchbare Leute und Kinder, welche beym Löschen nichts helfen können, sondern nur Hindernisse verursachen, sollen mit Kraft abgehalten, und überhaubt keine müßige Zuschauer geduldet, sondern diese zur Arbeit oder sonstiger Hülfsleistung angewiesen werden. §.50. Obliegenheit der Kaminfeger, Dachdecker, Zimmerleute, und Maurer. Die Schornsteinfeger, Dachdecker, Zimmerleute und Maurer, welche nach dem 28ten §. mit ihren Werkzeugen gleich zur Brandstätte eilen müssen, sollen die in Brand stehenden und zunächst darum gelegenen Häuser, soviel immer möglich, besteigen, und nach ihrem besten Vermögen, sowohl zur Dämpfung des Feuers, als Verhinderung dessen weiterer Ausbreitung die möglichste Hülfe leisten. §. 51. Vorsicht beym Einreißen der Gebäude. Sollte der wirkliche Notfall eintreten, nächstgelegene Gebäude niederreissen zu müssen, so ist dabey mit aller Vorsicht zu Werke zu gehen, und besonders dafür zu sorgen, daaß das einzureissende Gebäude in sich selbst hineingestürzet, nicht aber auseinander gerissen werde, indem dadurch nur die Flamme vermehret, und Flugfeuer verursacht wird. §. 52. Vorsicht beym Einschlagen der Wände sc. und überhaupt mögliche Verhütung der zurstreichenden Luft bey jedem Feuersausbruch. Überhaupt ist es bey jedem Feuers – Ausbruch die erste Nothwendigkeit, die zustreichende Luft, soviel als nur immer geschehen kann, zu verhüten. Aus dieser Ursache ist oben §. 17 ein eiserner Schieber bey den Kaminen, um ihn gleich zuschieben zu können, anbefohlen worden. Eben deshalb muß auch das Einschlagen der Wände, Dächer, oder gar der Schornsteine ohne die äusserste Noth nicht vorgenommen werden. §. 53. Aufmerksamkeit auf das Flugfeuer. Auf das Flugfeuer muß besonders Aufmerksamkeit gerichtet werden, die Dächer der nahe liegenden, und demselben ausgesetzten Häuser und Gebäude müssen mit nassen Tüchern belegt, und diese beständig begossen werden. §. 54. Strafe auf Ungehorsam beym Löschen. Diejenigen, welche sich in Feuernöthen ungehorsam oder zur Handhabung und Rettung des gemeinsamen Nutzens widerspenstig bezeigen, welche Unrath oder sonstige hindernde Sachen werfen, und überhaupt, welche Unordnung oder Verwirrung stiften, sollen nach Umständen mit 3 – 6 oder 10 Rthlr., allenfalls auch mit Gefängniß gestraft werden; wer aber varläßlich an Feuergeräthschaften als Spritzen, Schläuchen, Eimern, Leitern, Haken, Schaden zufügt, soll gleich gefänglich eingezogen, und nicht ehr losgelassen werden, bis der Schade ersetzt ist. §. 55. Belohnung für diejenigen, welche sich verzüglich auszeichnen. Dagegen haben diejenigen, welche sich bey entstandener Feuersbrunst durch ihren Eifer, Fleiß, Aufmerksamkeit, und Beyhülfe vorzüglich auszeichnen,

1) Wer zuerst durch Feuerrufen und

Lärm den im Hause eines anderen enstandenen Brand bekannt macht 1 Rthlr.

2) Welche den ersten Feuerhaken,

oder die erste Feuerleiter, oder die ersten Feuer – Eimern von einem anderen Ort zur Brandstätte bringen 2 Rthlr.

3) Welcher die erste Feuerspritze

herbeyführen 4 Rthlr.

4) Welche die erste gemeine

Wasserkufe mit sauberm Wasser zum Feuer oder zur Spritze bringen 1 Rtlr.

5) Diejenigen Handwerks- oder sonst

herzhafte Mann, der sich zuerst auf den brennenden Bau wagt, seine Bravour zeigt, und vor anderen ersprießliche Rettungshülfe leistet §. 56. Billiger Ersatz für einen am Leibe zustoßenden Schaden. Sollte denjenigen, welche sich am ersten beym Brande eingefunden, und sich am meisten erponieret, und als rechtschaffene Bürger und Nachbaren Treulich geholfen haben, ein Unglück oder Schade am Körper zustoßen, so soll ihnen – aus Gemeinheits Mitteln ein verhältnismäßiger billiger Ersatz geschehn. §. 57. Wache auf die gerettet werdenden Essecten. Gleich beym Ausbruch, und während der Dauer des Brandes müssen einige Leute von anerkannter Redlichkeit ausersehen werden, um auf die Mobilien, Vieh und sonstige Sachen und Essecten, welche auf einen zu bestimmenden entlegenen feuersicheren Platz in Sicherheit gebracht werden, zu wachen, damit sie nicht verschleppt, oder beschädigt werden können. An denjenigen Orten, wo Militair befindlich, ist der wachthabene Officier oder Unetrofficier verpflichtet, für die Sicherheit dieser Mobilien, Noventien sc. sorgen und solche gehörig bewachen zu lassen. §. 58. Strafe auf die Entwendung der Essecten. Diejenigen aber, welche bey dergleichen unglücklichen Begebenheiten das allergeringste, wie wenig es auch sey, entfremden, oder unterm Vorwande des Flüchtens anderweitig verbringen, oder das bey ihnen geflüchtete Gut 4 gefährlicher Weise verdunkeln, oder verläugnen, sollen als Diebe peinlich gestraft R werden. t §. 59. h Verfahren nach gelöschtem l Brande. Nach gelöschtem Brande r müssen die Feuergeräthschaften wiederum . an Ort und Stelle geschafft werden, jedoch ist nach Beschaffenheit der Umstände, obgleich das Feuer gänzlich gelöscht zu seyn scheint, eine gewisse Anzahl Leute, nebst dem nöthigen Geschirr, und einer hinlänglichen Quantität Wasser nach einige Zeit bey der Stelle zu halten, damit, wenn das vermeintlich gelöschte Feuer durch Wind, oder auf eine andere Art sich wieder entzünden, und ausbrechen sollte, die Rettungsmittel zur Hand sind. Ist gar keine Gefahr mehr vorhanden, so wird der Rest der Feuergeräthschaften ebenfalls zurückgeliefert, sämmtliche Feuergeräthschaften müssen aber des folgenden Tages genau visitiert, und jeder Schläuchen, Eimern, Leitern, Haken sogleich wieder ausgebessert werden. §. 60. Untersuchung. Die Beamten und Magistrate sollen jedesmahl nach einem Brande, und zwar höchstens innerhalb der ersten 3 Tage die Untersuchung anstellen,

1) ob der Brand durch Bosheit,

Schuld, Nachlässigkeit, oder Verhehlung, oder auf welche sonstige Art und Weise ausgebrochen sey,

2) ob ein jeder beym Löschen seine

Pflicht beobachtet habe, wer säumig oder ungehorsam befunden worden, oder gar so verwegen gewesen sey, verbothene Ausschweifungen zu begehen. Auch muß in dem desfalligen Protokoll, welches in den ersten 8 Tagen einzuschicken ist, genau bemerkt werden,

3) wie die Säumigen, Ungehorsamen,

oder Widerspänstigen wirklich bestarft worden sind; übrigens ist

4) in Anlehnung der Feuer –

Assecuranz mit der Untersuchung und Schätzung des entstandenen Schadens nach der einschlägigen Feuer – Assecuranz – Ordnung pünctlich zu verfahren. §. 61. Anordnung eines particular Reglements über die Eintheilung der Löscharbeiten nach local Verhältnissen sowohl in den Städten als auf dem Lande. Bey guten Feueranstalten kommt es hauptsächlich darauf an, daß in allem eine gute Ordnung gehalten werde, und besonders daß ein jeder zum voraus schon gleich wisse, was er auf den Fall einer entstehenden Feuersbrunst dabey zu thun hat. Da aber dieses sich nicht besser, als für eine jede Stadt, oder für einen jeden Ort nach den Local – Verhältnissen den Magistraten oder sonstigen Stadt – Obrigkeiten für jede Stadt ein eigenes Reglement errichtet werden. Dieses Reglement muß enthalten: a) die zu den Feuerinstrumenten bestimmten Personen, b) ihre Verrichtungen, c) Obligenheiten der Kaminfeger, Leyendecker, Zimmerleute, und Maurer, d) Ordnung im Löschen, e) Wache auf Unordnungen, f) Sichere Bewahrungsplätze der gerettet werdenden Sachen, g) Wache wider das Stehlen. Diese Reglement ist in der §. 27 und 39 bestimmten Frist abschriftlich dem Herrn Provinzial – Rath einzusenden. Auf dem Lande kann zwar nicht überall hierüber ein so vollständiges Reglement wie in den Städten erwartet werden, gleichwohl sollen die Beamten für die verschiedenen Amts – Districte ein gleiches Reglement wenigstens über die Bestimmung der Personen, welche mit den Feuergeräthschaften am besten umzugehen wissen, über die Eintheilung der Arbeiter zum Wasserschöpfen und zum Löschen, über die Aufstellung der Wachen wider Unordnungen und wider das Stehlen entworfen, und innerhalb einer sechsmonathlichen Frist einsenden. Derjenige Beamte, welcher in dieser für das Land so wichtigen Angelegenheit das beste, und den andern Ämtern zum Muster dienen könnenden Reglement der Löschanstalten liefert, soll nebst öffentlicher Bekanntmachung seines Verdienstes eine Prämie von 50 Rthlrn. erhalten. Diese Prämie wie auch die §. 55 bestimmten Belohnungen werden aus dem Brüchtenfond bestritten, welchem wechselseitig die aus den Übertretungen der Feuerordnung entspringenden Geldstrafen zufallen. IV. Abschnitt. Vorkehrungen um die wirkliche und gegenwärtigen Feuer – Ordnung sicher zu stellen. §. 62. Genaue Beobachtung der vorgeschriebenen Puncte. Die in dieser Feuer – Ordnung vorgeschriebenen Puncte müssen auf das genaueste beobachtet werden, wozu jeder sich von selbst um so viel ernstlicher beeifern wird, da die Rettung seines eigenen Hab und Gutes und das Wohl aller der einzige Zweck der vorhandenen Vorschriften ist. §. 63. Hinlängliche Bakanntmachung. Damit aber niemand sich der Unwissenheit halber entschuldigen könne, so soll gegenwärtig allgemeine Feuerordnung

1) durch das Wochenblatt bekannt

gemacht,

2) von allen Kanzeln deutlich

verkündiget, und diese Verkündigung soll

3) alle Jahre auf Ostermontag

wiederholet, und

4) sowohl bey der jezigen als bey den

künftigen jährlichen Verkündigungen von den Pfarrern und Predigern eine passende Anrede gehalten werde, um jedem die in Beziehung auf diese Feuerordnung obliegenden Pflichten gegen sich selbst, gegen seine Nachbarn, und gegen den Staat recht begreiflich zu machen. Da die meisten Unglücke aus der Vernachlässigung der im Isten Abschnitte enthaltenen Vorsichts - Maßregeln entstehen, so sollen

5) von dem oben besagten ersten

Abschnitte mehrere Exemplarien als A u s z u g a u s d e r a l l g e m e i n e n F e u e r o r d n u n g ausgetheilet, und nebst den schon verordneten jährlichen Verkündigungen der genzen am Isten Sonntag in jedem Vierteljahre insbesondere von den Kanzeln abgelesen werden. Auch soll

6) auf jedem Herrngedinge, wozu

wenigstens einer aus jedem Hause zu erscheinen mit Strafgebothen anzuhalten ist, der Inhalt der allgemeinen Feuerordnung vorgetragen, und die Befolgung mit Nachdruck eingeschärft werden. §. 64. Verantwortlichkeit der Beamten und Magistrate. Was die thätige Aufsicht und Wachsamkeit auf die Handharbung dieser allgemeinen Feuerverordnung, die jedesmahlige Bestrafung der Übertreter, die Anschaffung und gute Unterhaltung der nöthigen Feuergeräthschaften, die öfteren Visitationen, die unausgesetzte Abschaffung der verbothenen feuergefäfhrlichen Gegenstände, die unverzügliche Verbesserung der gefundenen Mängel und Gebrechen betrifft, so wird man sich unmittelbar, und zunächst an die Magisträte und Beamten halten, indem diese bey gutem Willen, und Eifer für das allgemeine Beste, die Mittel und Gewalt in Händen haben, ihre Untergebenen zur Erfüllung ihrer Schuldigkeit zu vermögen. §. 65. Schluß. Die Beamten und Magistrate haben die geschehene erste Verkündigung innerhalb sechs Wochen zu bescheinigen, und, wie die befohlenen jährlichen, und vierteljährlichen Verkündigungen für die Zukunft bewerkstelliget werden, so wohl, als auch wie die Bekanntmachungen bey jedem Herrngedinge geschehen sey, bey ihren halbjährigen Berichten pflichtmäßig in bemerken. Düsseldorf den 5. September 1807. Der Minister des Inneren Graf von Nesselrod.