31. Mär. 1941
S a t z u n g für den Feuerlöschverband Telgte. -----Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 – RGB1.I S.1662 – in Verbindung mit den §§ 5, 6, 7, 25, 27, 28 und 29 des Zweckverbandsgesetzes vom 7.7.1939 – RGB1.I S.979 – schliessen sich die Gemeinden des Amtsbezirks Telgte zu einem Feuerlöschverband zusammen. Für diesen Feuerlöschverband wird folgende Verbandssatzung erlassen. § 1. Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden Telgte Stadt, Telgte Kirchspiel und Westbevern. Der Sitz des Verbandes befindet sich in Telgte. § 2. Aufgabe des Verbandes ist die Aufstellung und Unterhaltung einer Freiw. Feuerwehr im Sinne des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 – RGB1.I S.1663 –. § 3. Der Verband trägt den Namen „Die Freiw. Feuerwehr des Feuerlöschverbandes Telgte“. § 4. Der jeweilige Amtsbürgermeister des Amtes Telgte führt die Verwaltung und Vertretung des Verbandes in voller und ausschliesslicher Verantwortung. Der jeweilige I. Amtsbeigeordnete des Amtes Telgte ist der stellvertretende Leiter des § 5. Die jeweiligen Bürgermeister der Gemeinden Telgte Stadt, Telgte Kirchspiel und Westbevern und der jeweilige Wehrführer der Freiw. Feuerwehr des Feuerlöschverbandes Telgte sind die Beiräte, die dem Leiter des Verbandes in der Vertretung und Verwaltung zur Seite stehen. § 6. Der jeweilige Amtskassenverwalter des Amtes Telgte ist der Kassenverwalter des Verbandes. § 7. Die satzungsmässigen Amtsträger sind ehrenamtlich tätig. Der Wehrfürer wird hinsichtlich des Ersatzes von Reisekosten dem Amtsbürgermeister gleichgestellt. § 8. Die Gemeinden Telgte Stadt, Telgte Kirchspiel und Westbevern sind verpflichtet, den Ausgabenbedarf des Verbandes zu bestreiten, soweit dessen sonstigen Einnahmen hierzu nicht ausreichen. Als Masstab für die Verteilung des fehlenden Ausgabenbedarfs (Umlage) auf die Verbandsglieder dient die Steuerkraftmesszahl, welche im letzten Rechnungsjahre für die Verteilung der Amtsumlage des Amtes Telgte zugrunde § 9. Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungsund Prüfungswesen finden die §§ 82 bis 103 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 – RGB1.I S.49 – sinngemäss Anwendung. § 10. Massnahmen des Verbandsleiters, die eine finanzielle Belastung eines Verbandsgliedes zur Folge haben, treten innerhalb von 7 Tagen nach der schriftlichen Bekanntgabe an die Verbandsglieder in Kraft. Es sei denn, dass innerhalb dieser Frist von dem belasteten Verbandsleiter eine Beschwerde eingebracht ist. Über die Beschwerde entscheidet der Landrat des Landkreises Münster endgültig. § 11. Veröffentlichungen des Verbandes werden ortsüblich bekannt gemacht. § 12. Die Verbandsgeschäfte werden im Falle der Auflösung des Verbandes im Rahmen der für die zuständige Behörde zu treffenden Regelung durch den Amtsbürgermeister abgewickelt. Telgte, den 31. März 1941 Die unterzeichneten Bürgermeister erklären hiermit, dass sie die vorstehende Verbandssatzung anerkannt und auf dieser Grundlage dem Zweckverbande betreten. Für die Stadt Telgte: Der Bürgermeister: Für die Gemeinde Kirchspiel Telgte: Der Bürgermeister: Für die Gemeinde Westbevern: Der Bürgermeister: