Chronik Feuerwehr Telgte
Seit 1885

Tabackrauchen auf Straßen und in der Nähe feuerfangender Materialien verbothen

„Tabackrauchen auf Straßen und in der Nähe feuerfangender Materialien verbothen“ Christoph Bernhard von Galen Ofenrohre sind oft zu reinigen Fürstbischof Maximilian Friedrich errichtet „eine Brand – Versicherungs – Gesellschaft“ Am 23. Juli 1622 erläßt Ferdinand I., Erzbischof und Kurfürst zu Köln, Fürstbischof zu Münster (1612 – 1650) eine Verordnung über die Feuerstättenschatzung für das Hochstift Münster dergestalt, daß „eine gemeine durchgehende gedubbelte Feuerstättenschatzung nachfolgender Gestalt eingewilligt“ wird, „daß von einem jeden Camin oder Feuerstätte, da zur Zeit Feuer gehalten, oder gehalten werden kann, ein Reichstaler, so woll auf dem platten Lande als in Statt und Stätten, Wigbolden, Flecken und Dörfern, ohn einigem Unterschied der Häuser, gegeben und landtsittlicher Weise von allen Geist- und Weltlichen, Niemandt ausbescheiden (außerhalb deren kentlichen Armen, welche umb Gotteswillen Nachlassung bitten, mit denen gute Discrektion und Bescheidenheit zu halten) ohne einige Connivenz eingefordert werden soll“. Von Walter Werland Am 16. Oktober 1662 wird durch Fürstbischof Christoph Bernard von Galen (1650 – 1678) an den Kirchentüren im Hochstift Münster eine „Feuerordnung“ angeschlagen, in der aufgefordert wird, „die Ofenrohre oft zu reinigen“, den Dienstboten zu verbieten, mit offenem Lichte oder brennender Pfeife in Scheunen oder Ställe und auf Holzböden zu gehen, und „wenn vor Tagesgrauen gedroschen wird, so darf nur ein Licht angezündet werden, das durch eine Latern oder sonst gut geschützt ist“. Lebensstrafe“ belegt und fahrlässiger Brandstifter lebenslang aus der Stadt verweisen. Bei allen Bränden seien die Hausbewohner dann zu bestrafen, wenn sich nicht ihre Unschuld „bestimmt beweisen“ lasse. Zweimal im Jahr seien unter Aufsicht die Schornsteine zu reinigen. Strafen erheblicher Art kündigt am 6. Februar 1722 Fürstbischof Clemens August (1719 – 1761), Herzog von Bayern und Erzbischof von Köln, im Falle des Abbrennens von Osterfeuer an: „Das unter großem Volkszulauf und manchfaltigen Ausschweifungen am Abende des Oster – Tages stattfindende Anzünden der sogenannten „Paesch - oder Oster – Feuer „, zu welchen mehrere Tage vorher die Materialien, durch Umgang der jungen Burschen, von den Einwohnern, mitunter gegen deren Willen, gesammelt oder auch wohl durch Holzfrevel in den Büschen beigebracht werden, soll fernerhin, bei Vermeidung fiskalischer Ahndung, unterbleiben.“ Die Verordnung spricht in diesem Zusammenhang von Brandgefährlichkeit und Brandmaterialverschwendung. Die Landstände des Hochstifts Münster scheinen sich zu Beginn der fünfziger Jahre des 18. Jahrhunderts zu beschweren „über Belästigungen der Untertanen durch die landesherrlich oktroirten Kaminfeger“. Von Fürstbischof Clemens August wird dazu am 25. Januar 1956 „erläuternd bestimmt, daß nur die in einer Stadt, einem Wigbold oder Dorfe wohnenden Unterthanen verpflichtet sein sollen, ihre lassen.“ Die Verordnung enthält genaue Fegetaxen. Zehn Goldgulden Strafe droht Fürstbischof Maximilian Friedrich, Graf von Königsegg – Rothenfels (1762 – 1784) am 8. Juli 1763 an: Flachs und Hanf darf „nur außer den Wohnhäusern getrocknet, oder in den von den Feuerstätten entfernten Scheunen und Tennen (Dehlen), niemals aber bei Licht gebrochen, gehechselt und geschwungen werde.“ Der „hochstiftliche Geheimrath zu Münster“ befiehlt am 15. Dezember 1783 noch einmal die strenge Handhabung dieser Weisung mit dem Zusatz, „daß das Tabackrauchen auf Straßen und an Orten in der Nähe feuerfangender Materialien, sodann auch den Mauerund Zimmerleuten, Tischlern und Dachdeckern während ihrer Arbeit, bei Strafe von 5 Rthlr., verbothen sein soll.“ Maximilian Friedrich errichtet am 15. April 1768 auf Antrag der Landstände „eine, auf – gegenseitige Entschädigungs Leistungspflicht beruhende, Brand – Versicherungs – Gesellschaft“, eine sehr wohltätige Einrichtung. Diesel läßt er am 27. November 1770 eine sehr umfangreiche, aus drei Teilen bestehende „Feuer- und Brand – Lösch – Ordnung“ folgen, deren Kapitel beinhalten: „1. Was zu Vorbiegung der Feuer – Brünsten zu veranstalten, und respective abzuschaffen sey, 2. Wie man sich bei Entstehung einer Feuersbrunst zu verhalten habe, und 3. Was nach gelöschtem Feuer zu beobachten seyn sollte.“ 69 Paragraphen beinhaltet diese gut durchdachte, grundsätzliche Anweisung. Der Inhalt ist derart umfangreich, daß hier nur auf wenige Details eingegangen werden kann. Man erfährt, wie Feuerstätten beschaffen sein müssen, wie hoch die Schornsteine zu sein haben, wo im Hause treten haben, wie gewerbliche Betriebe mit dem Feuer umgehen und wie Notbrunnen beschaffen sein müssen, wie Brand zu melden ist und Brandeimer aufzuheben sind, wo „Schlangen und Feuersprützen“ aufzubewahren sind und vieles andere mehr. Zum Beispiel heißt es im § 13 dieser Verordnung, der Schornsteinfeger habe darauf zu achten, „ob die Camine und Feuerheerde gehörig angelegt, und die Feuerstätte dem Holze nicht zu nahe sey, oder gar auf Brettern liege, welche nicht zu dulden ist, wenn auch schon Steine darüber gelegt wären.“ § 14: „Ein jeder Hauswirth muß sich selbsten angelegen sein lassen, alle Abend das Feuer mit einer eisernen Feuerdämpfe wohl versichert zu verwahren, indessen wird denenselben bey fünf Rthlr. Strafe verbothen, einige Asche, Brau- oder andere Kohlen auf den Boden hinzulegen; und soll ein jeder Hauswirth hiermit angewiesen seyn, die Asche, oder Kohlen unten im Haus auf einem nicht gefährlichen Orte zu bewahren; dieselben auch nicht in einen hölzernen Faß, oder Küben, sondern in ein eisernes oder steinernes Gefäß einzuschütten, und behutsam zuzudecken: wie dann auf die Befolgung dessen bey jedesmaliger Visitation genauest invigiliret, und der Frevler zur Strafe gezogen werden soll. Die Becker sollen insbesondere darauf achten, daß sie einen sicheren Ort zur Aufbewahrung der Kohlen und Aschen haben.“ § 17: „Alles aus den Häusern hangende Stroh, und welches in den Fenstern oder Mauerlöchern befunden wird, ist ohne Anstand wegzuschaffen; und wird einem jeden Einwohner bey 5 Rthlrn. Strafe anbefohlen, sich von der Aushangung und Einstechung des Strohes zu erhalten.“ § 19: „Ferner wird sämmtlichen Stadt – Einwohnern, wie auch dererselben Feuerschüppen, oder nicht zugedeckten Geschirren zu tragen.“ § 20: „Den sämmtlichen Krameramts – Verwandten (Kaufleuten), und sonst jedermänniglichen wird bey fünf Rthler. Strafe, wovon der Denuntians den 3ten Theil zu genießen haben soll, gnädigst befohlen, nicht mehr als 15 Pfund Pulver auf einmal bey sich im Hause und diese wohl verwahret nicht unten, sondern oben im Hause aufzubehalten.“ § 21: „Es wird in hiesiger Haupt- und Residenzstadt Münster alles Dreschen bey brennendem Lichte, wenn auch schon solches in Leuchten oder Laternen wäre, der großen allgemeinen Gefahr halber gänzlich verbothen. Das Vieh soll bey Abends- oder Nachtzeit nicht anderst, als bey einer Laterne gefüttert werden; desgleichen niemand mit einem Lichte, oder Lampen ohne Laterne auf den Boden, in den Stall oder Dehlen herumgehen; noch Heckeling schneiden, oder Heu und Stroh abwerfen, bey 10 Rthlr. Strafe, wovon dem Denunzianten ein 3tel hiermit zugelegt wird.“ § 22: „Es wird auch wiederholter verbothen, alte oder neue Strohdecken unter die Pfannen auf den Dächern hinzulegen, es sey auf dem Principal- oder Nebenhause, Stallung oder sonst. Wie es Namen habe; mithin hat es sein Bewenden dabey, daß sowohl derjenige, welcher die Strohdocken legen läßt, als auch der Leyendecker, oder anderer, welcher dieselben hingelegt hat, die Strafe von zwanzig fünf Goldgülden, wovon der Denuntiant ein 3tel genießen soll, ohne zu gewärtigen habenden Nachlaß erlegen, und executivè zu dessen Auszahlung angehalten werden soll.“ Zu der „Brand – Assekuranz“ vom 15. April 1768 folgt am 7. Januar 1772 eine Zusatzverordnung. Sie besagt u. a., daß die neu Beitretenden vom Tages ihres beitritts an „als Societätsmitglieder mit Wir haben es hier also schon mit der heute „Westfälischen <provinzial – genannten Feuersozietät“ Brandassekuranzkasse zu tun; die Feuersozietät führt ihren Ursprung in das Jahr 1722 zurück und konnte 1972 ihr 250jähriges Bestehen feiern. Am 21. Juni 1784 wir daran erinnert, die vor dem Hause befindliche „Nummer (Gebäude) immer völlig rein und lesbar zu erhalten“. Eine weitere Anordnung von Fürstbischof Maximilian Franz vom 26. März 1788 beschäftigt sich ebenfalls mit der „Brand – Assekuranz“. Am 1. Juli 1779 wird das Verbot des Abbrennens von Osterfeuern erneut erlassen und „Gleichzeitig alles Schießen in den Städten, Wigbolten, Dörfern und zwischen Häußern, sodann auch das Hochzeitsschießen der Bauern und der übrigen Unterthanen strenge verbothen“. Eine „Allgemeine Feuer – Ordnung“ bringt am 19. August 1791 Fürstbischof Maximilian Franz (1784 – 1801), Erzherzog von Österreich, heraus, die die erwähnte Feuer- und Brand – Ordnung für die Stadt Münster bestätigt und sie auf das gesamte Hochstift Münster ausdehnt. Einige zusätzliche Feuerschutzmaßnahmen enthält auch der am 1. Januar 1810 wirksam werdende „Code Napolèon“. So gibt der § 674 Einzelheiten „von der Entfernung und den Zwischenwerken, welche bey gewissen Gebäuden erforderlich sind“. Der § 624 besagt, daß der Nießbraucher eines Gebäudes, wenn dasselbe durch eine Feuersbrunst zerstört wird, kein Nutzungsrecht an den Materialien oder dem Boden“ hat. Der § 1348 regelt, daß „Sachen, die bey einer Feuersbrunst in Verwahrung gegeben wurden, der Beschränkung des Zeugenbeweises auf einen gewissen Werth nicht unterworfen“ sind. § 1734: „Sind mehrere Miether da, so haften sie alle sey, in welchem Falle nur dieser allein dafür verantwortlich bleibt; Oder sofern nicht einige derselben beweisen, daß bey ihnen das Feuer nicht hat ausbrechen können, in welchem Falle diese nicht verbunden sind.“ Der § 1949 stellt ausdrücklich fest: „Wenn bey einer Feuersbrunst Sachen in Verwahrung gegeben werden, so ist dies eine im Notfall geschehene Niederlegung.“ Mit dem Ende der Franzosenzeit wird das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“ im säkularisierten Fürstbistum Münster geltend. In ihm findet sich auch schon der 1747 / 52 von B. Franklin entdeckte Blitzableiter seine Berücksichtigung insofern, als es im § 80 heißt: „Die Errichtung von Blitzableitern darf nur unter Erlaubniß der Polizeiobrigkeit vorgenommen werden.“ Weitere Paragraphen behandeln den Brandschaden, die Brandschatzung, die vorsätzliche Brandschiftung, den Feuerschaden „in wie fern die Herrschaft für den durch das Gesinde zugeführten Feuerschaden hafte“, die Feuerassekuranzbeiträge, Feuerherde, Feuerversicherung und Feuersicherungs – Gesellschaft, die Verhütung von Feuersbrünsten u. a. m. Im Teil 2, Titel 20, des Landesrechts stellt der § 1538 fest: „Jeder Einwohner des Staats ist schuldig, Vorsicht anzuwenden, damit durch sein Zuthun oder Veranlassung kein Feuerschade entstehe.“ W. Nachr. 3.11.1973 Heimatliches Kalendarium Vergangenheit: „anno 1537 in miserabili incendio Grevoniensi“, also bei der erbärmlichen Grevener Feuersbrunst, brannte das Pfarrhaus ab, vielleicht auch alle Häuser um die Kirche und diese selbst. in Flammen auf. Zum Neubau gab der Landesherr eine Beisteuer. 1882 berichtet der Amtmann von Wolbeck an den Landrat, daß er von der Bildung freiwilliger Feuerwehren Abstand genommen habe, da die vorhandenen Spritzen und Zubringer eine große Bedienungsmannschaft erfordern und sich für die freiwillige Feuerwehr nicht die notwendigen Mannschaften gefunden haben.