Chronik Feuerwehr Telgte
Seit 1885

21. Mär. 1934

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr für den Ortspolizeibezirk Telgte e. V. § 1 Name und Sitz Der Verein „Freiwillige Feuerwehr für den Ortspolizeibezirk Telgte e. V.“, in dieser Satzung kurz Wehr genannt, hat seinen Sitz in Telgte Stadt. § 2 Zweck Der Verein hat den Zweck, im Rahmen des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 15.12.1933 im Auftrag des Ortspolizeiverwalters die Gefahren abzuwenden, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen. Diesem Zweck dient der Verein insbesondere dadurch, daß er a) die Mitglieder der Wehr im Sinne des nationalen Staates zu opferwilligen Gefolgschaft, zum mutvollen und unermüdlichen Einsatz ihrer besten Kräfte für Volk und Vaterland und zu treuer Kameradschaft und Pflichterfüllung erzieht; b) die Mitglieder der Wehr den Dienstvorschriften entsprechend schult und zu Einheitswehrmännern ausbildet, so daß sie befähigt sind, in Brandfällen und bei anderen Gefahren Menschenleben retten und schützen, Brände erolgreich bekämpfen und dabei Sachschäden nach Möglichkeit verhindern zu können; c) die Mitglieder der Wehr durch Vorträge und sportliche Übungen an Geist und Körper ertüchtigt. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. 4. Eines jeden Jahres bis zum 31. 3. Des nächsten Jahres. Die Rechnungslegung und Erstattung des Jahresberichts erfolgt alljährlich. § 4 Mitgliedschaft Die Wehr besteht aus: 1. den aktiven Mitgliedern, 2. den Mitgliedern der Altersabteilung, 3. den Ehrenmitgliedern. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Aktive Mitglieder: a) Als solche werden nur gesunde, kräftige und gewandte Männer, die den Anforderungen des Dienstes in der Wehr zu genüge imstande sind, einen guten Ruf haben und arischer Abstammung sind, das 18. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr möglichst nicht überschritten haben, aufgenommen. Sie müssen Bürger der Gemeinden Telgte Stadt, Telgte Kirchspiel oder Westbevern und dürfen keine Vertreter von Feuerwehrgerätefabriken oder hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäftsunternehmungen sein; b) Aufnahmegesuche sind unter an den Wehrführer zu richten. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis und polizeiliches Führungszeugnis kann angefordert werden. Der Führerrat entscheidet allein über die Aufnahme und Ablehnung des Aufnahmegesuches. Er ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen; c) Die Anzahl der aktiven Mitglieder für die Wehr ist durch die Dienstvorschrift festgesetzt; d) Jedes neu aufgenommene aktive Mitglied wird zunächst durch den Wehrführer als Feuerwehrmann – Anwärter für mindestens 6 Monate verpflichtet; e) Nach erfolgreicher Ausbildung, vorwurfsfreier Dienstzeit und abgelegter Prüfung vor versammelter Mannschaft beschließt der Führerrat über die endgültige Aufnahme. Bei der endgültigen Aufnahme hat das neue Mitglied folgende Erklärungen abzugeben: „Ich Gelobe, im Sinne des nationalsozialistischen Staates meinen Führern gehorsam und meinen Kameraden ein treuer Kamerad zu sein, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen, und mich als freiwilliger Feuerwehrmann unter Einsatz meiner ganzen Kraft bereit zu halten: „Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr“; f) die Dienstzeit für die aktiven Mitglieder endet für Führer und Mannschaften mit Vollendung Mitglieder, die aus vertretbaren Gründen für längere Zeit an der Dienstleistung verhindert sind, aber solche, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, können von dem Wehrführer von dem Dienst in der Wehr beurlaubt werden. 2. Mitglieder der Altersabteilung sind: aktive Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet aber infolge körperlicher Gebrechen den Dienst in der Wehr nicht mehr ausüben können. Bei außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei Aufmärschen können sie zum Dienst einberufen werden. Sie bleiben im Genuß der Wohlfahrtseinrichtungen der Wehr und haben die Pflicht, an den regelmäßigen Versammlungen der Wehr teilzunehmen und den Kameradschaftsgeist in der Wehr zu pflegen. 3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Führerrates von dem Wehrführer ernannt; Ehrenmitglieder können werden: a) Besonders verdiente Feuerwehrkameraden der Altersabteilung, b) Deutsche Männer, die sich ganz besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die Berechtigung, an allen Veranstaltungen der Wehr, außer Übungsund Löschdienste, teilzunehmen. 4. Jedes Mitglied erhält bei seiner endgültigen Aufnahme ein Mitgliedsbuch, in das alle wichtigen Vorfälle, insbesondere Beförderungen und Auszeichnungen, eingetragen sind. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austrittserklärung, b) durch Verlust der Rechtsfähigkeit, c) durch Tod, d) durch Eintritt der Liquiditation des Vereins, e) durch Ausschluß, f) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 2. Der Austritt kann zu jedem Vierteljahrsersten erfolgen und ist dem Wehrführer 4 Wochen vorher unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 3. Der Ausschluß kann erfolgen durch Beschluß der Führerrates. 4. Der Ausschluß muß erfolgen: a) auf Anordnung des Ortspolizeiverwalters oder des Kreisfeuerwehrführers, b) wegen unehrenhafter Handlung, c) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange der Wehr, d) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, d. h. wenn der Betreffende zu den festgelegten Übungen oder zu Bränden dreimal hintereinander ohne genügende oder rechtzeitige Entschuldigung nicht erschienen ist, e) bei wiederholter Trunkenheit im Dienst, f) wegen ordnungswidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Ausrüstungsstücken, Geräten und sonstigem Besitz der Wehr oder Gemeinde. 5. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach Anhörung des Führerrates durch den Wehrführer. Gegen den Beschluß ist innerhalb 4 Kreisfeuerwehrführer – Berufung zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Wehrführers endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg über den Grund des Ausschlusses ist unzulässig. 6. Das ausscheidende Mitglied hat innerhalb 3 Tagen sämtliche Ausrüstungsstücke usw. bei der Kammer abzugeben, andernfalls er ein schlagbares Schuldverhältnis zu der Wehr anerkennt. 7. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen der Wehr. Verpflichtungen gegenüber der Wehr bleiben bestehen, soweit sie aus der Mitgliedschaft herrühren. § 7 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Teilnahme an den Übungen, zum Erscheinen bei Feueralarm und zur Ausführung der von den Führern im Rahmen der Aufgaben der Wehr gegebenen Befehle verpflichtet. 2. Die Mitglieder müssen die ihnen obliegenden Geschäfte und Arbeiten pflichttreu und gewissenhaft ausführen. 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Zwecke der Wehr beizutragen. 4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. 5. Jedes Mitglied der Wehr ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten. 6. Die sonstigen Pflichten sowie die Rechte der Mitglieder werden durch die von dem Ortspolizeiverwalter und dem Kreisfeuerwehrführer genehmigte Dienstvorschrift für die Wehr geregelt. § 8 Kasse 1. Die Einnahmen bestehen aus: a) den Mitgliedsbeiträgen, b) den Zuweisungen der Gemeinde, c) den Wachgeldern, d) den Vertragsstrafen. 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird alljährlich bei der Beratung des Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Wehrführer ist zu einer anderweiten Festsetzung der Beitragshöhe in Einzelfällen gefugt. 3. Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch 2 Personen, die von dem Ortspolizeiverwalter alljährlich ernannt werden. 4. Dem Kreisfeuerwehrverbande sind auf Anforderung der Haushaltsplan und die Jahresabrechnung vorzulegen. § 9 Organe der Wehr Organe der Wehr sind: a) der Wehrführer, b) der Führerrat, c) die Mitgliederversammlung. § 10 Der Wehrführer und der Führerrat 1. Die Wehr wird nach dem Führerprinzip geleitet. Der Führerrat besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftund den erforderlichen weiteren Mitgliedern. Bei der Auswahl dieser Mitglieder sollen in erster Linie die Führer der Löschzüge und –abteilungen berücksichtigt werden. 2. Der Führerrat führt die Geschäfte und bildet den Vorstand der Wehr. Er wird im Sinne des § 26 des BGB durch den Wehrführer als allein zur Vertretung berechtigtes Mitglied oder in dessen Vertretung durch seinen Stellvertreter vertreten. 3. Insbesondere hat der Führerrat folgende Aufgaben: a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages für jedes Jahr, b) die Aufstellung der Jahresabrechnung, c) die Aufstellung des Dienstplanes und der Dienstvorschriften für die Wehr; diese müssen von dem Kreisfeuerwehrführer genehmigt sein. 4. Die Sitzungen des Führerrates beruft der Wehrführer oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter ein. 5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Wehrführer zu unterzeichnen ist. 6. Die Mitglieder des Führerrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; die baren Auslagen können ihnen erstattet werden. 7. Der Wehrführer, die Löschzugführer und die Halbzugführer werden im Einvernehmen mit dem Ortspolizeiverwalter und dem Kreisfeuerwehrführer von dem Führer des Provinzialfeuerwehrverbandes aus den Reihen der Mitglieder der Wehr ernannt und abberufen. 8. Die übrigen Mitglieder des Führerrates werden im Einvernehmen mit dem Ortspolizeiverwalter von dem Wehrführer ernannt und abberufen. 9. Für die Ausbildung und Bezeichnung der Führer sind die ministeriellen Bestimmungen maßgebend. § 11 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Wehr. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten der Wehr, soweit die Beschlußfassung nicht anderen Organen übertragen ist, insbesondere über die Höhe der Mitgliederbeiträge. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt innerhalb zweier Monate nach Beendigung jedes Geschäftsjahres den Bericht des Führerrates über die Tätigkeit der Wehr während des abgelaufenen Geschäftsjahres entgegen und beschließt hierüber sowie über den vom Führer vorgelegten Haushaltsvoranschlag und die Jahresabrechnung; sie beschließt auch über die Entlastung des Führerrates hinsichtlich der Geldverwaltung. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Anordnung des Wehrführers oder seines Vertreters oder dann einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes 2 Wochen vorher verlangt. 5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Wehrführer oder von bestimmenden Stellvertreter geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Anträge können nur dann zu Abstimmung gebracht werden, wenn sie dem Wehrführer spätestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht sind. 7. Über die Verhandlungen wird eine von dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufgenommen. 8. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen entweder durch den Dienstplan oder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung vom Führerrat mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstage. Die Versicherung des Führerrates, daß die Einladungen zur Bestellung gegeben sind, oder durch den Dienstplan erfolgt sind, genügt, um die ordnungsgemäßige Berufung der Mitgliederversammlung festzustellen. § 12 Teilnahme an Sitzungen An den Sitzungen aller Organe der Wehr können der Ortspolizeiverwalter, dessen Vertreter und die Polizeiaufsichtsbehörden sowie die Vorstandsmitglieder des Kreisund des Provinzialfeuewehrverbandes und des Feuerwehrbeirates teilnehmen. § 13 Gliederung der Wehr 1. Die Wehr besteht aus a) dem Löschzug I Telgte b) dem Löschzug II Telgte c) dem Löschzug III Raestrup d) dem Löschzug IV Westbevern – Dorf e) dem Löschzug V Westbevern – Vadrup f) dem Löschzug VI Westbevern – Brock 2. Der Schriftwechsel mit dem – Ortspolizeiverwalter der – Amtsverwaltung – Gemeindeverwaltung dem Kreisfeuerwehrverband usw. geht ausschließlich durch die Hand des Wehrführers. Die erforderlichen Brandberichte sind ihm innerhalb 24 Stunden zu erstatten. § 14 Die fachliche Ausrüstung der Wehr 1. Die von der Gemeinde gemäß § 16 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen der Wehr zur Verfügung gestellten Ausrüstungsstücke und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Anträge auf Neuanschaffungen, Verbesserungen und Vervollständigungen sind durch die Hand des Kreisfeuerwehrführers dem Ortspolizeiverwalter einzureichen. 2. Jedes Mitglied der Wehr erhält die nötigen Bekleidungs – und Ausrüstungsgegenstände von dem Gerätewart gegen Empfangsschein ausgehändigt. Das Mitglied hat für die ihm übertragenen Sachen aufzukommen und sie stets in gutem und sauberem Zustand zu erhalten. Beschädigte und abhanden gekommene Stücke hat das Mitglied zu ersetzen, sofern es ohne sein Verschulden beschädigt oder abhanden gekommen sind. § 15 Versicherung 1. Die Mitglieder der Wehr sind gegen Unfälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen versichert. 2. Alle Unfälle und Krankheiten, wegen der Anspruch auf Entschädigung erhoben werden soll, müssen unverzüglich dem Wehrführer gemeldet werden, welcher die Meldung unverzüglich an den Polizeiverwalter weiterzuleiten hat. § 16 Vertragsstrafen 1. Die Mitglieder der Wehr verpflichten sich: a) für jedes selbstverschuldete verspätete Erscheinen bei einer Übung oder bei einem Brande 0,25 RM. b) für jedes nichtgenehmigte Fehlen bei einer Übung, einem Brande oder einer Versammlung – abgesehen von zwangsläufigen Behinderungen – 0,50 RM. als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Löschzugführer stellt den Tatbestand in den vorgenannten Fällen fest. 2. Die Entscheidung über die Ahndung von Verstößen gegen diese Satzung oder die Dienstordnung steht dem Wehrführer zu. Er ist gefugt: a) eine Verwarnung zu erteilen, b) einen gelinden Verweis zu c) einen strengen Verweis vor versammelter Mannschaft zu erteilen, d) den vorläufigen sofortigen Ausschluß zu verfügen. Die Strafen c und d müssen in das Mitgliedsbuch des Mitgliedes eingetragen werden. Bei einwandfreier Führung kann die Eintragung nach Ablauf von fünf Jahren wieder gelöscht werden. § 17 Leitung und Geschäftsführung Die Leitung der Wehr und die Führung ihrer Geschäfte ist, unbeschadet des Aufsichtsrechtes des Ortspolizeiverwalters, in allen Punkten der Aufsicht und den Anordnungen des Vorstandes des Provinzialund des Kreisfeuerwehrverbandes unterworfen. § 18 Satzungsänderungen 1. Die Mitgliederversammlung ist befugt, Änderungen der Satzung der Wehr zu beschließen. 2. Der Wehrführer als Vorsitzender des Vorstandes ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, soweit sie lediglich die Fassung betreffen, allein zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. § 19 Auflösung der Wehr 1. Die Wehr kann aufgelöst werden: Durch den einstimmigen Beschluß einer Mitgliederversammlung von ¾ der Stimmberechtigten Der Beschluß ist dem Ortspolizeiverwalter sofort schriftlich anzuzeigen, die Auflösung wird 6 Monate nach erfolgter Anzeige wirksam. 2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Wehr der Gemeinde zu, die es einer später zu errichtenden Feuerwehr übergeben oder für andere Feuerlöschzwecke verwenden muß. § 20 Schlußbestimmung 1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Polizeiaufsichtsbehörde in Kraft. 2. Über alle aus Anlaß der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Polizeiaufsichtsbehörde nach Anhörung des Wehrführers endgültig. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1934 Vorstehende Satzung wird hierdurch gemäß § 5 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 15. Dezember 1933 genehmigt. Münster, i. W.. den 21. März 1934 Der Landrat Vorstehender Verein ist am 27. April 1934 unter lfd. Nr. 433 in das Vereinsregister eingetragen. Münster i. W., den 27. April 1934 Justisinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.